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Frotscher/Geurts, EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge un ... / 1.7 Zeitlicher Anwendungsbereich

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 7

Die frühere Ansparrücklage wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008[1] in einen Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Betriebe umgestaltet. Gem. § 52 Abs. 23 S. 1 EStG n. F. gilt § 7g Abs. 1–4 und 7 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach Verkündung des UntStRefG 2008[2] am 17.8.2007 enden, also bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kj. entspricht, schon im Vz 2007.

Gem. § 52 Abs. 23 S. 3 EStG kann eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008[3] erstmals für Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden. Da für die vor 2008 getätigten Investitionen noch die – im Vz 2008 nicht zulässige – degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG möglich ist, war es sachgerecht, für diese auch stets die Sonderabschreibungen nach den Grundsätzen des bisherigen § 7g EStG vorzunehmen mit der Folge, dass Unternehmen für Investitionen in 2007 ohne vorherige Bildung einer Ansparabschreibung die Sonderabschreibung i. H. v. 20 % nicht geltend machen können. Bereits im Vz 2007 ist allerdings (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr) die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. nicht mehr zulässig (§ 52 Abs. 23 S. 1 EStG a. F.). Rücklagen, die noch in einem vor dem 18.8.2007 endenden Wirtschaftsjahr gebildet wurden, sind nach § 7g EStG a. F. zu behandeln. Soweit diese noch nicht gewinnmindernd aufgelöst worden sind, vermindern sich der Höchstbetrag von 200.000 EUR nach § 7g Abs. 1 S. 4 EStG und die noch vorhandenen Ansparabschreibungen (§ 52 Abs. 23 S. 3, 4 EStG a. F.). Nach Auffassung des FG Düsseldorf und des FG Köln folgt aus der Fortgeltung des alten Rechts (§ 52 Abs. 23 S. 3 EStG a. F.), dass zuvor gebildete Ansparabschreibungen nicht nur unverändert fortgeführt, sondern auch nach altem Recht auf den Maximalbetrag von 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG a. F.) aufgestockt werden können, wenn sie in geringerer Höhe gebildet worden waren.[4] Dieser Meinung ist mit der Maßgabe zuzustimmen, dass (nach altem Recht) eine Erhöhung nur im Folgejahr zulässig war, da im 2. Jahr nach der Bildung die Investition vorgenommen werden musste (s. zum neuen Recht Rz. 57).

Die (sog.) Größenmerkmale in § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG wurden durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" v. 21.12.2008[5] für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 enden, angehoben. Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt werden, war § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG für Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Satzes 5 nicht überschreiten darf (§ 52 Abs. 23 S. 6 EStG a. F.). Soweit der Stpfl. bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr die zeitlich befristete Erhöhung sowohl für einen Investitionsabzug als auch für eine Sonderabschreibung nutzen wollte, musste er somit den Investitionsabzug in 2009 in Anspruch nehmen und noch in 2010 investieren.[6]

In § 7g Abs. 3 S. 4 EStG wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 29.6.2013[7] ergänzt, dass die Änderung von Steuerbescheiden ab Vz 2013 bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO darstellt. Damit wird die bisherige Verwaltungsauffassung (Rz. 71) mit Wirkung ab dem Vz 2013 gesetzlich festgeschrieben (§ 52 Abs. 1 EStG) und der Zinslauf beginnt bei Aufgabe der Investitionsabsicht ab dem Vz 2013 bereits 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Abzugsjahres.

§ 7g Abs. 1–4 EStG wurde durch StÄndG 2015 v. 2.11.2015 wesentlich geändert[8], insbesondere entfielen die Voraussetzungen der Investitionsabsicht und Funktionsbenennung (Rz. 2a). § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG n. F. gilt erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre (§ 52 Abs. 16 EStG). Auf Abzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht wurden, ist § 7g Abs. 1 bis 4 EStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 52 Abs. 16 S. 2 EStG).[9]

Seit dem Vz 2020 gilt eine einheitliche Gewinngrenze, sodass die nach Einkunfts- und Gewinnermittlungsart differenzierenden Größenmerkmale hinfällig wurden. Gleichzeitig wurde der Prozentsatz nach § 7g Abs. 1 EStG von 40 % auf 50 % erhöht. Außerdem sind nun auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt. Ab Vz 2021 gelten die im Gesetz enthaltenen Einschränkungen für nachträglich geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sowie für Personengesellschaften.[10]

Rz. 8–10a einstweilen frei

[1] UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630; dazu BT-Drs. 16/4841, 5377, 5452, 5491.
[2] BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630.
[3] BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630.
[4] FG Düsseldorf v. 2.5.2012, 15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335 (rkr.); FG Köln v. 28.6.2012, 13 K 1110/09, EFG 2012, 2001, Haufe-Index 3289396 mi...

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