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Frotscher/Geurts, EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge un ... / 1.2 Grund und Bedeutung der Regelung

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 2

Durch das UntStRefG 2008[1] wurde die bisher als "Ansparrücklage" oder "Ansparabschreibung" bezeichnete Möglichkeit, Abschreibungspotenzial zeitlich vorzuziehen, in einen sog. Investitionsabzugsbetrag umgewandelt. Die bis dahin relevante Buchung und Bilanzierung einer steuerfreien Rücklage entfällt. § 7g EStG soll die Wettbewerbssituation "kleiner und mittlerer Betriebe" verbessern, indem deren "Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und die Investitions- und Innovationskraft gestärkt wird".[2] Dieser Subventionszweck bezieht sich sowohl auf die "Ansparphase" (Stadium der Investitionsplanung) – hier geht es um eine "Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial" – als auch auf die "Nutzungsphase" (nach Anschaffung/Herstellung).

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts, und zwar bezogen auf den jeweiligen "Betrieb" (Betriebsbezogenheit, Rz. 3). Diese Voraussetzung soll u. a. die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern. Offenbar hat man – damit auch mittlere Betriebe den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können, die die Größenmerkmale überschreiten – aus diesem Grund auch keine Missbrauchsklausel eingefügt, die eine Aufspaltung ("Atomisierung") in verschiedene Betriebe zur Ausnutzung des § 7g EStG verhindert.[3] Großunternehmen können daher die Größeneinschränkung durch Gründung von Tochtergesellschaften umgehen.[4]

Vielmehr soll neben einer Unterstützung der Liquidität und Eigenkapitalbildung sowie der Stärkung der Investitions- und Innovationskraft auch eine Erleichterung der Finanzierung von Investitionen durch Steuerstundung erreicht werden. Hieraus wurde bei § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG 20...

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