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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 5.4 Aufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 87

Nutzt ein Stpfl. ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das weder in seinem zivilrechtlichen noch in seinem wirtschaftlichen Eigentum steht, zur Erzielung von Einkünften und hat er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für dieses fremde Wirtschaftsgut getragen, ist er zur Vornahme der AfA berechtigt, sofern es sich bei den Aufwendungen nicht um Drittaufwand handelt.[1] Dies ergibt sich aus dem objektiven Nettoprinzip, das einen Abzug eigener Aufwendungen, die der Einkunftserzielung dienen, auch dann verlangt, wenn sie für ein fremdes Wirtschaftsgut getätigt werden. Zu bilden ist in diesen Fällen sowohl im Rahmen der Gewinn- als auch im Rahmen der Überschusseinkünfte ein Aufwandsverteilungsposten.[2] Dieser beinhaltet im Ergebnis bezüglich der getätigten Aufwendungen ein Sofortabzugsverbot und ein Verteilungsgebot. Bei dem Aufwandsverteilungsposten handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut. Er ist nicht Träger stiller Reserven. Der Aufwand kann nur nach den Vorschriften, die für Privatvermögen gelten, abgezogen werden.[3] Geltung hat dies sowohl für Gebäude als auch für andere Wirtschaftsgüter.

 

Rz. 87a

Der Aufwandsverteilungsposten ist nach den für Wirtschaftsgüter im Privatvermögen geltenden Grundsätzen abzuschreiben. Die Höhe der AfA hinsichtlich des Aufwandsverteilungspostens bestimmt sich insoweit nach den Regeln, die für das Wirtschaftsgut gelten, auf das sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und die Einkunftserzielung beziehen.[4] Damit kommt z. B. die lineare AfA für Wirtschaftsgebäude nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG für den Aufwandsverteilungsposten nicht in Betracht. Eine AfA auf den Grund und Boden scheidet aus. Auch ist der für die Anschaffung/Herstellung eines Gebäudes anfallende Aufwand nicht auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen.[5]...

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