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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 16.2.1 Gebäude

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 373

Für den Gebäudebegriff gelten die Abgrenzungskriterien des Bewertungsrechts.[1] Die bewertungsrechtlichen Feststellungen sind für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht bindend. Es handelt sich insoweit nicht um Grundlagenbescheide. Liegt ein Gebäude vor, gelten hinsichtlich der AfA § 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG. Entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 5b EStG auch, wenn es sich um Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, oder um Eigentumswohnungen bzw. im Teileigentum stehende Räume handelt.

 

Rz. 374

Gebäude sind Bauwerke auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, die Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse durch räumliche Umschließung gewähren, den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sind (R 7.1 Abs. 5 S. 1 EStR 2012).[2] Der Zweck des Bauwerks muss nicht in der Raumbildung bestehen. Ausreichend ist eine räumliche Umschließung gegen Witterungseinflüsse, wobei nicht Voraussetzung ist, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat.[3] Die räumliche Umschließung verlangt aber eine Begrenzung des Bauwerks nach oben und nach unten, z. B. durch Dach und Erdboden. Das Bauwerk muss nicht für einen dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sein. Genügend ist die Eignung für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt.[4] Eine Bestimmung des Bauwerks zum Aufenthalt von Menschen ist ebenfalls nicht erforderlich. Baulichkeiten mit besonders hohem Lärm oder mit besonders hohen oder niedrigen Temperaturen sind, wenn sie deswegen nicht einmal einen vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlauben, keine Gebäude.[5] Des Weiteren muss das Bauwerk grundsätzlich auf einem Fundament ruhen. Dabei braucht das Fundament nicht das gesamte Bauwerk zu unterf...

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