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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 10 Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Bereich der Überschusseinkünfte (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 307

§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG bestimmt die AfA-Bemessungsgrundlage für Wirtschaftsgüter, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. Danach mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.

 

Rz. 307a

Die Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten. Einlagen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung bzw. Herstellung eines Wirtschaftsguts sind höchstens mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der bis zur Einlage vorgenommenen AfA anzusetzen. Dieser Einlagewert ist auch die Bemessungsgrundlage für die AfA. § 7 Abs. 1 S. 5 EStG hat insoweit keine Bedeutung.

 

Rz. 307b

Bei Einlagen nach Ablauf von 3 Jahren erfolgt eine Bewertung der Einlage mit dem Teilwert. In diesem Fall ist bei der Einlage von Wirtschaftsgütern des Überschusserzielungsvermögens in ein Betriebsvermögen der Teilwert zwar der Einlagewert, für die AfA-Bemessungsgrundlage aber ist maßgebend § 7 Abs. 1 S. 5 EStG. AfA-Bemessungsgrundlage ist der Einlagewert. Dieser mindert sich um die bis zum Zeitpunkt der Einlage erfolgten Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere AfA vom Einlagewert. Geltung hat die Regelung für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter, die vor der Einlage zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet worden sind. Entsprechendes gilt nach § 7 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG auch für Gebäude.

 

Rz. 308

§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG ist keine Bewertungsvorschrift. Durch sie wird nicht der Einlagewert, sondern nur die AfA-Bemessungsgrundlage geregelt.

 

Rz. 309

Anwendbar ist § 7 Abs. 1 S. 5 EStG nur, wenn Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften verwendet worden sind. Liebhaberei genügt nicht. Es reicht aus, dass das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Überschusseinkünften tatsächlich genutzt worden ist. Wurde AfA nicht geltend gemacht, stellt sich die Frage der Nachholung. Kommt diese nicht in Betracht, findet § 7 Abs. 1 S. 5 EStG insoweit keine Anwendung, da nur die vorgenommene AfA den Einlagewert zum Zwecke der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage mindert.

 

Rz. 310

Abzuleiten ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG die AfA-Bemessungsgrundlage aus dem Einlagewert. Bemessungsgrundlage für die AfA ist der Einlagewert, also der Teilwert. Dieser mindert sich um die bis zum Zeitpunkt der Einlage erfolgten Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere AfA vom Einlagewert. § 7 Abs. 1 S. 5 EStG beinhaltet das Verbot der Doppelabschreibung. Es soll verhindert werden, dass im Anschluss an die AfA im Bereich der Überschusseinkünfte nach der Einlage dieselben Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten noch einmal und damit doppelt abgeschrieben werden. Ein nach vollständiger Abschreibung im Betriebsvermögen verbleibender Restwert wirkt sich allerdings spätestens bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gewinnmindernd aus.[1] Zuvor besteht noch die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung oder AfaA.[2]

 

Rz. 311

Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts höher oder gleich den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bemisst sich die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach dem um die bereits in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen geminderten Einlagewert.[3]

 

Einlagewert liegt über den Anschaffungskosten

A erwarb im Jahr 01 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude. Die Anschaffungskosten betrugen 800.000 EUR. Davon entfielen 700.000 EUR auf das Gebäude. A vermietete das Grundstück an eine Versicherung und machte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung AfA für das Gebäude geltend. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 25 legte er das Grundstück mit aufstehendem Gebäude zu Beginn des Jahrs 26 in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein. Das Gebäude wird nicht zu Wohnzwecken verwendet. Der Teilwert des Gebäudes betrug zu diesem Zeitpunkt 1.000.000 EUR. Bis zur Einlage des Gebäudes hatte A insgesamt AfA i. H. v. 350.000 EUR in Anspruch genommen.

Da der Einlagewert i. H. v. 1.000.000 EUR höher ist als die historischen Anschaffungskosten i. H. v. 700.000 EUR, beträgt die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes im Betriebsv...

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