Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ans ... / 3.2 Gemeinsamer Haushalt gleichrangig Berechtigter (Abs. 2 S. 2 bis 4)

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 8

Bei Aufnahme in einen gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter, wobei dieser Haushalt sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen kann[1], kann die Anspruchskonkurrenz allein nach dem Obhutsprinzip nicht gelöst werden. Ist das Kind in einen gemeinsamen Haushalt von Eltern (Hauptfall), einem Elternteil und dessen Ehegatten, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen, bestimmen diese untereinander den vorrangig Berechtigten (§ 64 Abs. 2 S. 2 EStG). Somit hatten die Berechtigten die Möglichkeit, das Kindergeld demjenigen von ihnen zukommen zu lassen, bei dem sich aufgrund des Zählkindervorteils der höhere Kindergeldanspruch ergab. Ab 2023 wird unabhängig von der Reihenfolge der Geburten ein einheitliches Kindergeld gezahlt, sodass der Vorteil des sog. Zählkindes nicht mehr relevant ist.

 

Rz. 9

Für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts sind die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander nicht allein ausschlaggebend. Nicht entscheidend ist auch, wem Einrichtung und Hausrat gehören oder wer Eigentümer bzw. Mieter der gemeinsamen Wohnung ist. Abzustellen ist vielmehr auf das räumliche Zusammenleben und die gemeinsame Versorgung in einem Haushalt. Auf den Kostenbeitrag der Beteiligten kommt es dabei nicht an. Jeder sollte zu einem gewissen Anteil, zum Unterhalt der Familie und damit des Kindes beitragen. Dazu können beispielhaft sowohl die Übernahme von Kosten als auch die Versorgung des Kindes zählen.

 

Rz. 10

Die erforderliche Bestimmung des Berechtigten geschieht durch übereinstimmende Willenserklärung gegenüber der nach § 67 EStG zuständigen Familienkasse. Ein besonderes Formerfordernis besteht nicht, sodass auch mündliche übereinstimmende Erklärungen ausreichen könnten. Zweckmäßig – und in der Praxis unverzichtbar – ist je...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren