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Frotscher/Geurts, EStG § 62 Anspruchsberechtigte / 4.3.4 Flüchtlinge und Asylbewerber

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Rz. 35

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben dann einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG[1], wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde. Erforderlich ist ein unanfechtbarer Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention.[2] Dasselbe gilt für Ausländer, denen subsidiär Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt worden ist.[3] Die übrigen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG brauchen dann nicht erfüllt zu sein. Flüchtlinge, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt wurde, sind kindergeldberechtigt, wenn sie die besonderen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3-5 EStG erfüllen.

 

Rz. 36

Bis zur Festlegung der Geltung des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit des Europarats (VEA) – zum 6.9.2013 – begann die Kindergeldberechtigung nicht schon mit der Einreise[4], sondern frühestens mit der Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 Genfer Konvention an sich berechtigte einen Flüchtling nicht zum Bezug von Kindergeld. Nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. b (i) (ii) Genfer Konvention waren Flüchtlinge zwar hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen zur sozialen Sicherheit (unter anderem gesetzliche Bestimmungen bezüglich des Familienunterhalts) Deutschen gleichzustellen, jedoch vorbehaltlich solcher Leistungen oder Teilleistungen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.[5] Denn der Flüchtling wird, da ihm die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zustehen, nicht höher als ein Deutscher besteuert. Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient, besteht kein Anspruch nach der Konvention, da das Kindergeld insoweit eine von der steuerl...

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