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Frotscher/Geurts, EStG § 62 Anspruchsberechtigte / 4.2.1 Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger (Abs. 1a)

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Rz. 25

Für EU-Bürger[1] und Staatsangehörige aus einem anderen EWR-Staat[2] sowie die sie begleitenden Familienangehörigen gelten die Erfordernisse des § 62 Abs. 2 EStG nicht.

Innerhalb der EU-/EWR-Staaten werden – unabhängig von den jeweiligen nationalen Kindergeldvorschriften – die Vorschriften über die soziale Sicherheit seit dem 1.5.2010 durch die VO 883/2004/EG[3] geregelt. Davon umfasst sind auch die Regelungen zu den Familienleistungen[4], zu denen das Kindergeld – auch in seiner Ausgestaltung als Steuervergütung – gehört.[5] Diese Verordnungen haben als Unionsrecht Anwendungsvorrang[6] für diejenigen Stpfl., die in ihren persönlichen Anwendungsbereich fallen.

Für den Kindergeldanspruch freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist für Zeiträume ab August 2019 § 62 Abs. 1a EStG zu beachten.[7] Demnach besteht für EU-/EWR-Ausländer für die ersten 3 Monate ab Begründung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts kein Anspruch auf Kindergeld. Nach § 62 Abs. 1a S. 2 EStG gilt dies nicht, wenn nachgewiesen wird, dass inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus nicht selbstständiger Arbeit (ausgenommen sind Wartegelder, Ruhegelder etc. nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) erzielt werden. Nach Ablauf des Zeitraums von 3 Monaten, besteht ein Kindergeldanspruch, es sei denn bestimmte Voraussetzungen des Rechts auf Aufenthalt und Einreise nach dem FreizügG/EU sind nicht erfüllt. Der Zeitraum von 3 Monaten ist dabei taggenau zu ermitteln. Es ist nicht auf Kalendermonate abzustellen.[8] Dies kann in Fällen entscheidend sein, in denen die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1a S. 1 EStG erfüllt sind und ein Kindergeldanspruch für die ersten 3 Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts besteht, im An...

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