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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 13 Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 312a

Entsprechend der früheren Verwaltungspraxis laut R 157 Abs. 4 EStR waren anschaffungsnahe Aufwendungen nach dem Kauf eines zur Vermietung bestimmten Gebäudes anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn die Kosten ohne die USt in den ersten 3 Jahren nach der Anschaffung 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die anschaffungsnahen Herstellungskosten sind zusammen mit den Anschaffungskosten des Gebäudes abzuschreiben. Grundlage der Regelung ist die Fiktion, dass der Erwerber im Hinblick auf die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen einen entsprechenden Preisnachlass erhalten hat.

 

Rz. 312b

Der BFH hingegen hat in verschiedenen Entscheidungen anschaffungsnahen Aufwand innerhalb von 3 Jahren von mehr als 15 % der Anschaffungskosten nicht mehr undifferenziert als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Stattdessen prüft er, ob Anschaffungskosten i. S. v. § 255 Abs. 1 HGB in Betracht kommen, weil der Aufwand dazu dient, das Gebäude betriebsbereit zu machen, oder Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB, weil das Gebäude über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert oder das Gebäude erweitert wird. Baumaßnahmen führen zu einer wesentlichen Verbesserung, wenn eine Standardhebung gegeben ist.[1]

Anschaffungs- und Herstellungkosten i. S. v. § 255 HGB sind stets zu aktivieren.

 

Rz. 312c

Die Finanzverwaltung behandelt die 15 %-Grenze aus Vereinfachungsgründen als Nichtaufgriffsgrenze, bei deren Nichtüberschreiten sie keine Hebung des Standards i. S. d. Rspr. und damit keine Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung annimmt.[2]

 

Rz. 312d

Die neue Rspr. des BFH zu Herstellungskosten infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes über seinen ursprünglichen Zustand hinaus gilt für alle Baumaßnahmen auch nach Ablauf der Drei...

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