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Frotscher/Geurts, EStG § 55 Schlussvorschriften (Sonderv ... / 8 Veräußerungs- und Entnahmegewinn

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 55

Wird das nach § 55 EStG bewertete Grundstück später veräußert oder entnommen, ist der entsprechende Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis bzw. dem Entnahmewert und dem nach § 55 EStG angesetzten Wert. Gleiches gilt auch bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. So ist z. B. bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in der Zeit ab 1.7.1970 der zum Anlagevermögen gehörende Grund und Boden bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns mit dem doppelten Ausgangsbetrag oder dem höheren Teilwert als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen.

 

Rz. 56

Wird der Grund und Boden zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern zu einem einheitlichen Kaufpreis veräußert, ist dieser nach dem Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen.[1] Haben die Parteien eine Kaufpreisaufteilung vorgenommen, kann dieser grundsätzlich gefolgt werden. Eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Teilwerte ist in diesen Fällen aber dann geboten, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen.[2] Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch dann, wenn mehrere Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis veräußert werden.[3] Wird von einem Grundstück eine Teilfläche veräußert, ist der Buchwert des bisherigen Gesamtgrundstücks im Verhältnis der Teilwerte des abgegebenen und des verbleibenden Grundstücksteils aufzuteilen. Der Verhältnisrechnung sind die Teilwerte der beiden Grundstücksteile zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Anschaffung des bisherigen Gesamtgrundstücks ergeben.[4]

[1] BFH v. 19.12.1972, VIII R 124/69, BStBl II 1973, 295.
[2] BFH v. 9.7.2002, IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563.
[3] BFH v. 8.7.1998, VIII B 80/97, BFH/NV 1999, 37.
[4] BFH v. 1.12.1982, I R 37/81, BStBl II 1983, 130.

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