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Frotscher/Geurts, EStG § 50j Versagung der Entlastung vo ... / 4.4.1 Allgemein

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 10

Ein eigenes Antragsformular für die Voraussetzungen des § 50j EStG existiert nicht und ist auch systematisch nicht notwendig, da § 50j EStG zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 EStG erfüllt werden muss. Die Voraussetzungen des § 50j EStG müssen nach dem in Rz. 7 erwähnten Merkblatt des BZSt zu § 50j EStG (Punkt V., S. 3)[1] stattdessen schriftlich in dem vorgeschriebenem Vordruck eines Antrags[2] auf Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG i. V. m. einem DBA erfolgen.[3] Nach dem Merkblatt des BZSt müssen die betroffenen Antragsteller den neuen Vordruck zwingend verwenden, die erforderlichen Erklärungen auf dem Formular abgeben und durch die Unterschrift versichern, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind.[4]

 

Rz. 10a

Laut BZSt ist über ein Auswahlmenü das entsprechende Antragsformular für Dividendenzuflüsse vor dem 31.12.2016 24:00 Uhr oder nach dem 1.1.2017 00:00 Uhr auszuwählen.

 

Rz. 11

§ 50j EStG sieht eigentlich – wie andere Normen im KapESt-Recht, etwa § 45a Abs. 1 S. 1 EStG für Steuerbescheinigungen oder § 44a Abs. 2 S. 1 EStG für Freistellungsaufträge – keine Anwendung eines amtlichen vorgeschriebenen Vordrucks/Musters vor. Da § 50j EStG aber eine Ergänzung der Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 EStG darstellt[5], ist hier § 50c Abs. 5EStG einschlägig, wonach die KapESt-Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids erfolgt; der Antrag ist gem. § 50c Abs. 5 S. 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.

Nach § 50c Abs. 5 S. 3 EStG kann das FA nur in Fällen unbilliger Härten zulassen, dass der Antrag wie (nach altem Recht) auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wird.

 

Rz. 11a1

In der Praxis verlangt die Finanzverwaltung von dem Stpfl. in dem Formular "Antrag auf Erstattung unter 15 % Quellensteuer für Zuflüsse ab 1.1.2017, gültig für Kapitalerträge i, S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, die nach einem Abkommen einem Quellensteuersatz von unter 15 % unterliegen"[6] die Angaben folgender Angaben:

  • Eine natürliche Person oder die Rechtsformen Personengesellschaften (falls abkommensberechtigt), Investmentfonds i. S. d. des InvStG, gemeinnützige Einrichtungen, Altersvorsorgeeinrichtungen/Pensionsfonds und sonstige juristische Personen machen einen Anspruch auf Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer auf Grundlage eines DBA des Ansässigkeitsstaates/Ansässigkeitsgebietes mit der Bundesrepublik Deutschland oder den nationalen Regelungen (§ 43b EStG, § 44a Abs. 9 EStG) (= 1. Alternative "DBA/andere bilaterale Abkommen und § 43b EStG (Richtlinie 2011/96/EU) und § 44a Abs. 9 EStG") geltend;
  • internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen machen ihren Anspruch auf Grundlage eines besonderen mit Deutschland geschlossenem Vertrags (= 2. Alternative "Abkommen für internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen") geltend;
  • Angabe des konkreten Abkommens (Auswahl zwischen Armenien, Bolivien, China, Georgien, Indien, Israel, Mongolei, Niederlande, Schweiz, Syrien, Taipeh (Taiwan), Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Vereinigtes Königreich (UK), zu den Quellensteuersätzen bei Streubesitzdividenden (Rz. 30);
  • Zuflusszeitpunkt der Dividenden (vor dem 31.12.2016 24:00 Uhr oder nach dem 1.1.2017 00:00 Uhr), vgl. dazu auch Rz. 10a;
  • formelle Angaben zum Antragsteller (Stpfl., Steuer-ID-Nr., Anschrift);
  • Rechtsform des Antragstellers;
 
Wichtig

Hinweis bei fehlender Erfolgaussicht

Sofern im konkreten Fall aufgrund der getätigten Angaben im Formular keine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht, wird folgender Hinweis im Formular des BZSt angezeigt: "Bei der von Ihnen ausgewählten Kombination aus Staat/Gebiet und Rechtsform des Antragstellers ist keine Rechtsgrundlage für eine Erstattung ersichtlich; Ihr Antrag hat keine Erfolgsaussicht." Das BZSt nennt als Beispiel dafür Personen, die in einem Nicht-DBA-Staat ansässig sind und auch keine Entlastung nach § 44a Abs. 9 EStG erhalten können.

  • Beantwortung der Frage (Ja/Nein), ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge im oben genannten Staat ansässig war;
  • Beantwortung der Frage (Ja/Nein), ob die Erträge einer im Gebiet von Deutschland befindlichen Betriebsstätte zugeflossen sind;
  • Beantwortung der Frage (Ja/Nein), ob die Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft(en), von denen die unter genannten Ausschüttungen stammen, weniger als 10 % vom Streubesitz beträgt;
  • zur Prüfung der Zurechnung der Einkünfte und des wirtschaftlichen Eigentums die Beantwortung der Frage (Ja/Nein), ob der Antragsteller bei Zufluss der Erträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der genannten Anteile oder Genussscheine ist;
  • Antragssumme (Höhe der zu erstattenden KapESt);
  • vor Versendung an das BZSt sind die Erstattungsformulare von der antragstellenden Person zu unterschreiben. Sofern Eheleute ein gemeinsames Erstatt...

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