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Frotscher/Geurts, EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt ... / 2.3 Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden und ähnlichen Darbietungen (Abs. 1 Nr. 1)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 31

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Steuer bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland bezogen werden, sowie bei Einkünften aus Leistungen, die mit den genannten Darbietungen zusammenhängen, durch Steuerabzug zu erheben. Die gegenwärtige Fassung der Nr. 1 geht auf das G. v. 19.12.2008[1] zurück und ist nach § 52 Abs. 58a S. 1 EStG erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Die Gesetzesänderung bezieht die unterhaltenden Darbietungen in die Regelung ein, beschränkt aber andererseits den Tatbestand auf Darbietungen; Verwertungen sind aus dem Tatbestand der Nr. 1 ausgeschlossen und jetzt in dem Tatbestand der Nr. 2 erfasst.

 

Rz. 32

Erfasst werden nur Einkünfte, bei denen beschr. Steuerpflicht besteht. Als beschr. stpfl. Einkünfte kommen, wie die Verweisung auf § 49 EStG zeigt, gewerbliche Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG, insbesondere bei Berufssportlern nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, insbesondere bei Künstlern, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die bei allen genannten Berufsgruppen vorliegen können, sowie, als Auffangtatbestand, sonstige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, insbesondere für unterhaltende Darbietungen in Betracht. Bei Sportlern ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Berufs- oder Amateursportler handelt, soweit bei Amateursportlern Einnahmeerzielungsabsicht besteht.[2] Der Steuerabzug ist daher unabhängig davon, unter welchen Tatbestand der beschr. Steuerpflicht und unter welche Einkunftsart die Einkünfte fallen, da alle in Betracht kommenden Tatbestände des § 49 EStG einbezogen sind.[3] Zur Ausnahme bei nichtselbstständiger Arbeit vgl. Rz. 4...

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