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Frotscher/Geurts, EStG § 50 Sondervorschriften für besch ... / 4.3.4.2 Veranlagung bei einem Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG als Lohnsteuerabzugsmerkmal (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 120

Keine Abgeltungswirkung tritt ein, wenn der LSt-Abzug des beschr. stpfl. Arbeitnehmers im Inland aufgrund elektronischer LSt-Abzugsmerkmale durchgeführt worden ist, die Werbungskosten, Sonderausgaben oder ein Freibetrag bzw. Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 4 EStG berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn statt des elektronischen LSt-Abzugsmerkmals eine Bescheinigung nach § 39e Abs. 7 S. 5 EStG ausgestellt wurde, auf der entsprechende LSt-Abzugsmerkmale berücksichtigt sind. In diesen Fällen kann der Steuerabzug zu niedrig sein. Die Abgeltungswirkung des LSt-Abzugs wird daher ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie hoch der Freibetrag ist. Als Folge ist eine Veranlagung durchzuführen. Dies könnte zweifelhaft sein, da § 46 EStG insoweit keine ausdrückliche Bestimmung zur Durchführung der Veranlagung enthält. In Betracht kommt § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der im letzten Halbs. auch eine Regelung für beschr. stpfl. Arbeitnehmer enthält. Vertretbar ist auch, für die Veranlagung von beschr. stpfl. Arbeitnehmern die Regelung des § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG als Spezialvorschrift aufzufassen. Dann würde sich die Pflicht zur Veranlagung nicht aus § 46 EStG, sondern unmittelbar aus § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a) EStG ergeben. Dass eine Veranlagung durchzuführen ist, ergibt sich auch mit ausreichender Klarheit aus § 50 Abs. 2 S. 3 EStG, der eine Veranlagung bei allen Tatbeständen der Nr. 4 vorsieht.

 

Rz. 120a

Die Abgeltung durch den LSt-Abzug entfällt nur, wenn der im Kj. insgesamt erzielte Arbeitslohn eine Bagatellgrenze übersteigt. Ab Vz 2023 ist die Bagatellgrenze definiert worden als die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag..[1] Auch § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist entsprechend geändert worden. Für die Jahre davor war die Bagatellgrenze als fester Betrag definiert worden. Er betrug für den Vz 2020 EUR 11.900, für den Vz 2021 EUR 12.250 und für den Vz 2022 EUR 12.550.

Damit die Bagatellgrenze greift, muss es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG handeln, wobei es jedoch gleichgültig ist, unter welchen der Tatbestände der Buchst. a–e der Arbeitslohn fällt. Andererseits wird nur Arbeitslohn in die Berechnung der Bagatellgrenze einbezogen, der einen der Tatbestände des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt; das Gesetz nimmt eindeutig nur auf diese Vorschrift in Bezug. Hat der Arbeitnehmer im Kj. auch unbeschränkt stpfl. Arbeitslohn bezogen, ist die Abgeltungswirkung bereits nach § 50 Abs. 2 Nr. 3 EStG ausgeschlossen (Rz. 117f.). Bei der Berechnung der Bagatellgrenze ebenfalls nicht einbezogen werden Einkünfte des Arbeitnehmers, die kein Arbeitslohn i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind.

Rz 121 einstweilen frei

[1] G. v. 8.12.2022, BStBl I 2023, 3; BGBl I 2022, 2230.

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