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Frotscher/Geurts, EStG § 50 Sondervorschriften für besch ... / 2.5 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 77

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist bei beschr. Stpfl. der Ansatz aller Freibeträge ausgeschlossen, die als Deckung des Grundbedarfs des Stpfl. zum subjektiven Nettoprinzip gehören. Nicht anwendbar sind daher

  • Kinderfreibeträge zur Deckung des Existenzminimums und Freibeträge für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG;
  • die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen in § 35a EStG;
  • der Grundfreibetrag (Rz. 86).[1]

Da es sich insoweit um Regelungen aus dem Bereich des subjektiven Nettoprinzips handelt, verstößt der Ausschluss der beschr. Stpfl. von den Freibeträgen nicht gegen die Grundfreiheiten des AEUV. Es ist vielmehr Sache des Wohnsitzstaats, die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. durch Steuerermäßigungen zu berücksichtigen (Rz. 14).

[1] EuGH v. 14.2.1995, Rs. C-279/93 (Schumacker), IStR 1995, 126, Haufe-Index 541169; EuGH v. 14.9.1999, Rs. C-391/97 (Gschwind), Haufe-Index 932970, BStBl II 1999, 841; EuGH v. 1.7.2004, Rs. C-169/03 (Wallentin), BFH/NV Beilage 2004, 348; EuGH v. 12.6.2003, Rs. C-234/01 (Gerritse), BFH/NV Beilage 2003, 201, Rz. 48, BStBl II 2003, 859; BFH v. 19.11.2003, I R 34/02, BStBl II 2004, 773, BFH/NV 2004, 722.

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