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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 6.4.3.2 Steuerliche Nichtberücksichtigung der (angeschafften) Drohverlustrückstellung (§ 5 Abs. 7 EStG)

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 447

Steuerlich dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 5 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden, nicht gebildet werden. Diese Vorschrift wurde durch G. v. 29.10.1997 eingeführt.[1]

 

Rz. 448

Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Drohverlustrückstellung bedeutet eine Abweichung von der Handelsbilanz und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit. Systematisch liegt hierin eine Abkehr vom Imparitätsprinzip (Rz. 158) und eine stärkere Betonung des Realisationsprinzips. Verluste dürfen mit steuerlicher Wirkung nicht mehr antizipiert werden, sondern sind nur auszuweisen, wenn sie durch einen Umsatzakt realisiert werden.

 

Rz. 448a

Das steuerliche Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen wirkt sich nicht auf eine Teilwertabschreibung aus; diese hat Vorrang vor der Drohverlustrückstellung.[2] Da die Teilwertabschreibung weiterhin möglich ist, darf bei Anschaffungsgeschäften (Anlagegüter und Umlaufvermögen), aus denen ein Verlust droht, dieser Verlust zwar nicht mehr durch eine Drohverlustrückstellung antizipiert werden, er darf aber nach Erfüllung des schwebenden Geschäfts (Lieferung) durch eine Teilwertabschreibung als realisierter Vermögensverlust ausgewiesen werden. Bei teilfertigen Wirtschaftsgütern (Bauten, Anlagen im Bau) ist die Teilwertabschreibung, bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen, nicht nur in Höhe des dem Stand der Fertigstellung entsprechenden Teils des drohenden Verlusts möglich, sondern hinsichtlich des gesamten Verlusts.[3]

 

Rz. 448b

Für Finanzinstrumente von Kreditunternehmen, die nicht zu einer Bewertungseinheit gehören, gilt der Ausschluss der Bilanzierung drohender Verluste nicht, da § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG insoweit eine spezielle Regelung enthält, die zur Bilanzierung...

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