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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 6.4.1 Begriff und Zulässigkeit der Rückstellungen

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 325

Nach der statischen Bilanzauffassung (Rz. 12) hat die Bilanz in erster Linie die Aufgabe, die zu einem bestimmten Stichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Schuldpositionen vollständig und mit dem richtigen (d. h. vorsichtig angesetzten) Wert aufzuführen. Dabei kommt der Bildung der Rückstellungen die Aufgabe zu, auch die Schulden richtig und vollständig zu erfassen. Als Rückstellung ausgewiesen werden daher grundsätzlich solche Verbindlichkeiten, die sich wegen der Ungewissheit hinsichtlich Grund und/oder Höhe einer Bilanzierung als Verbindlichkeit (noch) entziehen.

Nach der dynamischen Bilanzauffassung dienen Rückstellungen nicht dem vollständigen Schuldenausweis, sondern der verursachungsgerechten Zuordnung der Aufwendungen und damit der periodengerechten Gewinnabgrenzung. Vgl. hierzu Rz. 331.

 

Rz. 326

Weder § 249 HGB noch § 5 EStG geben eine Definition der Rückstellungen.

Nach § 249 Abs. 1 und 2 HGB dürfen nur folgende Rückstellungen gebildet werden:

  • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Rz. 335ff.;
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, Rz. 442ff.;
  • Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung oder Abraumbeseitigung, Rz. 453ff.;
  • Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, Rz. 457;
  • sonstige Aufwandsrückstellungen, Rz. 456.

Diese Aufzählung ist abschließend; für andere Zwecke dürfen daher keine Rückstellungen gebildet werden.

 

Rz. 327

Aus § 249 Abs. 1 HGB ergibt sich lediglich, dass Rückstellungen "für ungewisse Verbindlichkeiten" gebildet werden. Sie sind also Verbindlichkeiten, unterliegen aber einer Ungewissheit. Hieraus ergibt sich, dass der Rückstellung ein Sachverhalt zugrunde liegen muss, der den Kaufmann verpflichtet, einem Dritten gegenüber e...

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