Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 11
Einzelheiten des Inhalts der Bilanz, und damit die Höhe des handelsrechtlich und letztlich auch steuerrechtlich auszuweisenden Gewinns, hängen ab von dem Zweck, den die Bilanz verfolgt. Die Untersuchung dieser Zwecke bildet einen wesentlichen Teil der betriebswirtschaftlichen Bilanzlehre. Als Bilanzzwecke werden genannt:
- Dokumentation der Geschäftsvorfälle, des vorhandenen Vermögens und der bestehenden Verbindlichkeiten;
- Rechenschaftslegung über die Vermögensverhältnisse des Kaufmanns und den Erfolg der abgelaufenen Geschäftsperiode gegenüber dem Kaufmann selbst, Kreditgebern, Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit, bei Kapitalgesellschaften auch gegenüber den Anteilseignern;
- Schuldendeckungskontrolle; es soll dokumentiert werden, ob das vorhandene Aktivvermögen die Schulden deckt;
- Grundlage der Gewinnverteilung;
- Ausschüttungssperre bei Kapitalgesellschaften.
Die Bilanz und ihr Inhalt lassen sich letztlich auf keinen dieser Zwecke zwingend zurückführen, obwohl Elemente dieser Zwecke in einzelnen Vorschriften enthalten sind. Ein für die Besteuerung bedeutsamer Zweck, der vor allem durch die Rspr. zur Auslegung herangezogen wird, ist die vorsichtige Ermittlung eines verteilungsfähigen und ausschüttbaren, und damit nach dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auch besteuerbaren Gewinns. Ein in der internationalen Rechnungslegung immer bedeutsamer werdender Zweck ist andererseits die zukunftsgerichtete Information des Anteilseigners für seine Investitionsentscheidung.
Die verschiedenen Zwecke können kollidieren und daher eine widersprüchliche Rechnungslegung erzwingen. Während etwa die Ermittlung eines ausschüttbaren Gewinns vom Vorsichtsprinzip beherrscht wird, kann dies dem Informationszweck zuwiderlaufen. Der Informationszweck erfordert u. U. eine R...
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