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Frotscher/Geurts, EStG § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug

Marcus Lochte
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung in § 4i EStG ist Teil der Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen im internationalen Steuerrecht. Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern, d. h. doppelt, einmal als eigene Betriebsausgaben im Ausland und weiter als Sonderbetriebsausgabe einer (ggf. fiktiv gewerblichen) Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Inland berücksichtigt werden. § 4i S. 1 EStG gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Stpfl. mindern, die ihm sowohl bei der inländischen Besteuerung als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.[1]

[1] G. v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682; Heckerodt, IWB 2017, 720.

1.1 Normzweck und Bedeutung

 

Rz. 2

§ 4i EStG steht im Zusammenhang mit dem Aktionspunkt 2 der am 5.10.2015 veröffentlichten OECD/G20-Empfehlungen "Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)", der Vorschläge zur Vermeidung der Nichtbesteuerung bzw. eines doppelten Abzugs aufgrund hybrider Gestaltungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten enthält. Hybride Gestaltungen knüpfen daran an, dass bei grenzüberschreitenden Transaktionen die betroffenen Staaten häufig unterschiedliche Regelungen für die steuerliche Einordnung bestimmter Finanzierungsinstrumente und Gesellschaftsformen anwenden. Dabei soll zukünftig verhindert werden, dass diese Vorgänge im Ergebnis in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden bzw. Ausgaben in beiden Staaten (doppelt) abgezogen werden können.

 

Rz. 3

Die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen in nationales Recht wird derzeit durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorbereitet. Dennoch wurde § 4i EStG bereits durch das BEPS-UmsG v. 20.12.2016[1] auf Initiative des Bundesrats als "Sofortmaßnahme unabhängig von der Umsetzung der ...

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