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Frotscher/Geurts, EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige ... / 2.2.7.5.3 Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 412

Durch die beschr. Steuerpflicht nach Nr. 9 werden Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland erfasst. Der beschr. Stpfl. muss nicht der Nutzende selbst sein, die Nutzung kann daher auch durch eine andere Person erfolgen, wenn hieraus Einkünfte des beschr. Stpfl. stammen. Die Einkünfte aus der Nutzung werden in aller Regel aus der Vermietung bestehen, z. B. eines Pkw, eines Wohnmobils oder von Segelbooten und Yachten (§ 22 EStG Rz. 169). Es muss sich um die Nutzung einzelner Gegenstände handeln. Die Vermietung von Sachgesamtheiten fällt unter den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

 

Rz. 413

Anknüpfungstatbestand ist die Nutzung im Inland.[1] Dazu müssen sich die beweglichen Sachen im Inland befinden. Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen, die sich im Ausland befinden, unterliegen nicht der beschr. Steuerpflicht. Es kommt damit nicht darauf an, dass die Nutzung für einen inländischen Gewerbebetrieb erfolgt, sondern nur darauf, wo sich die Sachen während der Nutzung befinden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, ob die Einkünfte aus einer unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung fließen. Der Eigentümer der Gegenstände hat daher auch im Fall der Untervermietung nur dann inländische Einkünfte, wenn die Sachen von dem Untermieter im Inland genutzt werden. Wo sich der Hauptmieter befindet, und ob die Untervermietung im Rahmen seines inländischen Gewerbebetriebs erfolgt, ist damit ohne Bedeutung.[2]

[1] Haberland, DStR 2012, 1115.
[2] BFH v. 10.4.2013, I R 22/12, BStBl II 2013, 728, BFH/NV 2013, 1677.

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