1 Allgemeines
Rz. 1
§ 48a EStG regelt das Verfahren zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs durch den Leistungsempfänger. Es knüpft an die Anmeldung und Abführung der LSt an.
2 Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags
Rz. 2
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Es gilt in jedem Fall das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen, Zahlung gestundeter Beträge) erbracht wird. Wird die Gegenleistung im Wege der Verrechnung erfüllt, gilt die rechtswirksame Aufrechnung als Zahlung. In diesem Zeitpunkt hat der Leistungsempfänger (= Auftraggeber und Schuldner der Gegenleistung) den Steuerabzug für Rechnung des Leistenden (Auftragnehmers) vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 S. 1 EStG). Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der Gegenleistung einbehalten.
Rz. 3
Der Leistungsempfänger muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgeben. Eine Dauerfristverlängerung ist nicht vorgesehen. In der Anmeldung hat der Leistungsempfänger den Steuerabzug für den Anmeldezeitraum (Kalendermonat) selbst zu berechnen. Der Leistungsempfänger hat für jeden Leistenden eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere Leistungserbringer bei einem FA geführt werden. Die Anmeldung muss vom Leistungsempfänger oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Sie steht einer Steueranmeldung (§§ 167, 168 AO) gleich. Die Anmeldung hat der Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständigen FA (Rz. 4ff.) abzugeben. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den einbehaltenen Steuerabzug ebenfalls bis zum 10. des Folgemonats an das für die Besteuerung des Leistenden zuständige FA abzuführen....