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Frotscher/Geurts, EStG § 48a Verfahren / 3 Zuständiges Finanzamt

Hans-Jürgen Weiland
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Rz. 4

Den Steuerabzug bei Bauleistungen verwaltet nicht das FA des Leistungsempfängers, sondern das für den Leistenden örtlich zuständige FA.[1]

 

Rz. 5

Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet. Ist das leistende Unternehmen eine Körperschaft oder Personenvereinigung mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Es empfiehlt sich, beim Leistenden nachzufragen, welches FA (Finanzkasse) für ihn zuständig ist. Die Angaben zur Finanzkasse können unter www.finanzamt.de abgefragt werden.[2]

 

Rz. 6

Bei ausl. Unternehmen des Baugewerbes ist eine zentrale Zuständigkeit gem. § 20a, § 21 Abs. 1 S. 2 AO aufgenommen worden.[3] Mit der Vorschrift wird erreicht, dass die ESt-Besteuerung ausländischer Unternehmen des Baugewerbes bei dem FA erfolgt, das auch für die USt zuständig ist. Außerdem ist dieses FA ebenfalls Betriebsstätten-FA im LSt-Abzugsverfahren. Die Zentralisierung der Zuständigkeiten dient der effektiven Abwicklung des eingeführten Steuerabzugsverfahrens.[4]

 

Rz. 7

Nach § 1 Abs. 1 UStZustV sind für die USt der Unternehmer i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 2 AO folgende Finanzämter örtlich zuständig:

  1. das FA Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
  2. das FA Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
  3. das FA Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
  4. das FA Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
  5. das FA Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
  6. das FA Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
  7. das FA Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien u. Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
  8. das FA Berlin Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
  9. das FA Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
  10. das FA München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
  11. das FA Kassel-Hofgeismar für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
  12. das FA Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
  13. das FA Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
  14. das FA Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
  15. das FA Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
  16. das FA Berlin Neukölln für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,
  17. das FA Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
  18. das FA Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
  19. das FA München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
  20. für in der Republik Polen ansässige Unternehmer,

    1. das FA Hameln, wenn der Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Buchstaben A bis G beginnt;
    2. das FA Oranienburg, wenn der Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis L beginnt;
    3. das FA Cottbus, wenn der Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;
    4. das FA Nördlingen, wenn der Nachname oder der Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis Z beginnt;
    5. ungeachtet der Regelungen in den Buchstaben a bis d das FA Cottbus für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Abs. 4e UStG, 18j oder 18k UStG anzuwenden ist[5],
  21. das FA Kassel-Hofgeismar für in der Portugiesischen Republik ansässige Unternehmer,
  22. das FA Chemnitz-Süd für in Rumänien ansässige Unternehmer,
  23. das FA Magdeburg für in der Russischen Föderation ansässige Unternehmer,
  24. das FA Hamburg-Nord für im Königreich Schweden ansässige Unternehmer,
  25. das FA Konstanz für in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Unternehmer,
  26. das FA Chemnitz-Süd für in der Slowakischen Republik ansässige Unternehmer,
  27. das FA Kassel-Hofgeismar für im Königreich Spanien ansässige Unternehmer,
  28. das FA Oranienburg für in der Republik Slowenien ansässige Unternehmer,
  29. das FA Chemnitz-Süd für in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmer,
  30. das FA Dortmund-Unna für in der Republik Türkei ansässige Unternehmer,
  31. das FA Magdeburg für in der Ukraine ansässige Unternehmer,
  32. das Zentralfinanzamt Nürnberg für in der Republik Ungarn ansässige Unternehmer,
  33. das FA Magdeburg für in der Republik Weißrussland ansässige Unternehmer,
  34. das FA Bonn-Innenstadt für in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmer.

Die Klage auf Feststellung, dass das beklagte FA und nicht ein anderes FA für die Besteuerung des Unternehmers örtlich zuständig ist und seinen Besteuerungsfall zu übernehmen hat, ist unzulässig.[6]

Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. Durch diese Konzentration der Zuständigkeit soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben, da ...

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