Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Dr. Daniel Hoffmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 2

Nachdem mit Wirkung zum 1.1.2009 infolge der Einführung der Abgeltungsteuer durch G. v. 14.8.2007[1] auch Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG dem Steuerabzug unterworfen werden (zu den "nuen" KapESt-Tatbeständen § 43 EStG Rz. 172ff.), wurden auch diese Kapitalerträge in die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG einbezogen (zum Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen aus Kapitalvermögen § 44 EStG Rz. 58ff.; zum Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen § 44 EStG Rz. 78ff.).

 

Rz. 3

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[2] wurde in § 44a Abs. 1 EStG die Abstandnahme vom KapESt-Abzug auf Kapitalerträge i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG m. W. v. 30.6.2013 erweitert, um Erstattungs- bzw. Veranlagungsverfahren zu vermeiden.

 

Rz. 4

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[3] v.25.7.2014 kam es zu zwei Änderungen in § 44a EStG: Bei der Änderung des § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch in § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG. Die Änderung des § 44a Abs. 2a S. 3 EStG beinhaltet, dass die den Freistellungsauftrag ausführenden Stellen bzw. die Meldestellen i. S. d. § 45d Abs. 1 S. 1 EStG (in der Regel Kreditinstitute) die Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) des Gläubigers der Kapitalerträge und ggf. auch von dessen Ehegatten beim BZSt abfragen können, ohne dass diese hierbei ein Widerspruchsrecht haben. Mit der – bereits geltenden – Abfragemöglichkeit der IdNr. wurde den Meldestellen ausweislich der Gesetzesbegründung ein automatisiertes Verfahren zur Verfügung gestellt, um in einem Massenverfahren eine verwaltungsökonomische Erhebung der IdNr. zu ermöglichen.[4] Diese automatisierte Erhebung war allerdings bis zu dieser Gesetzesänderung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge – oder sein Ehepartner bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen – widerspricht. Da die Kreditinstitute nunmehr bereits im Kirchensteuerverfahren (KiStAM) nach § 51a Abs. 2c EstG ohne Widerspruchsmöglichkeit die IdNr. erfahren, besteht laut Gesetzesbegründung keine Notwendigkeit, ein Widerspruchsrecht im Rahmen des Freistellungsverfahrens aufrechtzuerhalten.[5] Durch die Änderung werden Kreditinstitute bürokratisch entlastet. Die Änderung gilt nur für Altfälle, denn Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden, müssen stets die IdNr. enthalten.[6]

 

Rz. 5

Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 3 des "Steueränderungsgesetzes 2015" v. 2.11.2015[7] m. W. v. 6.11.2015. Die Ergänzung des § 44a Abs. 1 S. 1 EStG setzt das Petitum des Bundesrates in Ziffer 34 seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[8] um. Die Regelung dient der redaktionellen Klarstellung, dass auch bei Kapitalerträgen nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 (insbesondere Dividenden und Erträge aus Genussrechten) wie im Falle der Nr. 3 nur bei unbeschränkt stpfl. Gläubigern die Erteilung von Freistellungsaufträgen möglich ist. Die Änderung des § 44a Abs. 1 S. 1 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013[9] hatte ausweislich der Gesetzesbegründung nicht den Zweck, in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtslage den Anwendungsbereich der Norm in diesen Fällen auf beschr. stpfl. Gläubiger zu erweitern.[10] Laut Gesetzesbegründung ist nur bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubigern über das Mitteilungsverfahren an das BZSt sichergestellt, dass eine wirksame Kontrolle der Einhaltung des zulässigen Freistellungsvolumens durch das zuständige FA erfolgen kann.[11]

 

Rz. 6

Weiter wurde § 44a Abs. 2a S. 6 EStG, wonach "im Übrigen § 150 Abs. 6 AO entsprechend anzuwenden ist", durch Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[12] m. W. v. 1.1.2017 (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes) aufgehoben. Nach der Änderung des § 150 Abs. 6 AO, dem Außerkrafttreten der StDÜV und der Einfügung der § 72a Abs. 1 bis 3 und § 87a Abs. 6 AO sowie der §§ 87b bis 87e AO war der bisherige S. 6 ausweislich der Gesetzesbegründung entbehrlich.[13] Die Regelungen in § 72a Abs. 1 bis 3 und § 87a Abs. 6 AO sowie in den §§ 87b bis 87e AO gelten nach der Änderung nun unmittelbar.

 

Rz. 7

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016[14] wurde m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG) zunächst § 44a Abs. 4 S. 1 EStG geändert. Fließen steuerbefreiten inländischen Anlegern und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Kapitalerträge zu, die bei diesen nicht stpfl. sind, wird regelmäßig vom Steuerabzug Abstand genommen.[15] Dieser Katalog der Kapitalerträge wird um die in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG ebenfalls durch das InvS...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF: Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Euromünze rollt auf Scheinen Geld
Bild: MEV/GEWA Fotodesign

Die Finanzverwaltung beantwortet in einem umfangreichen Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer.


BFH Kommentierung: Dividenden von Kapitalgesellschaften bei steuerbefreiten öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Es verletzt nach der im Jahr 2010 geltenden Rechtslage nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Dividenden, die ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk von inländischen Kapitalgesellschaften in seinem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten BgA bezieht, für Körperschaftsteuerzwecke gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug von den Bruttoeinnahmen mit einer teilweisen Abstandnahme auf drei Fünftel des Steuerabzugs unterliegen.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Frotscher/Geurts, EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
Frotscher/Geurts, EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

1 Grundlagen 1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift  Rz. 1 § 44a EStG dient der Verfahrensvereinfachung. § 44a EStG soll verhindern, dass in den von der Vorschrift erfassten Fällen (Rz. 8ff., 60ff., 71ff., 121ff.) allein deshalb eine Veranlagung durchgeführt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren