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Frotscher/Geurts, EStG § 43a Bemessung der Kapitalertrag ... / 5.3.1.2.1 Allgemein

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 72

Bei einem Depotwechsel ohne Gläubigerwechsel[1] überträgt der Gläubiger die ihm gehörenden Wertpapiere auf ein anderes für ihn geführtes Depot. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn der Kunde Wertpapiere von seinem privaten Depot auf sein betriebliches Depot überträgt oder umgekehrt.

 

Rz. 72a

Übertragungen zwischen Einzel- und Gemeinschaftsdepots von Ehepartnern gelten dagegen laut Ansicht der Finanzverwaltung als unentgeltliche Übertragungen mit Gläubigerwechsel i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 4 EStG.[2] Die Übertragung ist kapitalertragsteuerlich neutral zu behandeln. Dies gilt auch für Übertragungen zwischen Einzeldepots von Ehegatten.

 

Rz. 72b

Bei fondsgebundenen Versicherungsverträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird dem Versicherungsnehmer mitunter das Wahlrecht eingeräumt, anstatt einer Auszahlung der Versicherungsleistung in Geld eine Übertragung von Fondsanteilen zu verlangen. Abs. 2 S. 3 ist in diesen Fällen entsprechend anzuwenden. Die vom Versicherungsunternehmen mitgeteilten Anschaffungsdaten sind von dem übernehmenden inländischen Kreditinstitut zu verwenden. Als Anschaffungskosten gilt dabei der Rücknahmepreis, mit dem die Versicherungsleistung bei einer Geldzahlung berechnet worden wäre; als Anschaffungsdatum ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung vom Versicherungsunternehmen mitzuteilen.[3]

 

Rz. 73

Eine Übertragung ohne Gläubigerwechsel unterliegt nicht dem KapESt-Abzug. Vielmehr sind die Anschaffungsdaten der übertragenen Wirtschaftsgüter der übernehmenden auszahlenden Stelle mitzuteilen, sofern die abgebende als auch die aufnehmende auszahlende Stelle im Inland sitzt (§ 43a Abs. 2 S. 3 EStG) und die Übertragung nach dem 31.12.2008 erfolgt (§ 52a Abs. 1 EStG a. F.).

 

Rz. 73a

43a Abs. 2 S. 3ff. EStG findet auch Anwendung bei Wertpapi...

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