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Frotscher/Geurts, EStG § 42e Anrufungsauskunft / 1.1 Systematische Stellung

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 1

§ 42e EStG mit der Regelung der Anrufungsauskunft steht im Abschn. VI Steuererhebung und hier im 2. Unterabschn. über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Ihrer systematischen Stellung nach ist die Vorschrift damit eine Verfahrensvorschrift im Bereich des LSt-Abzugsverfahrens. Die Vorschrift ist insoweit richtig eingeordnet, als sie nur Rechtsfolgen für das LSt-Abzugsverfahren entfaltet, und damit grundsätzlich keine endgültigen, über das LSt-Abzugsverfahren hinausgehenden materiellen Wirkungen. Sie ist eine Sondervorschrift für den Bereich des LSt-Rechts.

Die Vorschrift hat aber auch materielle Wirkung durch die Einschränkung oder den Ausschluss der Haftung des Arbeitgebers, wenn er den LSt-Abzug in Übereinstimmung mit der erhaltenen Anrufungsauskunft vornimmt. Die Vorschrift gehört damit in den systematischen Zusammenhang mit der Regelung der Haftung des Arbeitgebers gem. § 42d EStG.[1]

Ist z. B. eine dem Arbeitgeber erteilte Auskunft seines Steuerberaters geeignet, Zweifel an der allgemeinen Geltung der von ihm zu einem steuerlichen Sachverhalt vertretenen Auffassung zu begründen, so ist das Absehen des Arbeitgebers von der Einholung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG im Rahmen der Haftung als grob schuldhaft zu beurteilen.[2]

 

Rz. 2

Die Anrufungsauskunft ist das Gegenstück zu den weit gehenden Mitwirkungspflichten, die dem Arbeitgeber im LSt-Verfahren auferlegt sind. Zu diesen Pflichten gehört, die LSt zu berechnen, vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an das FA abzuführen. Diese Verpflichtung ist mit der Haftungsfolge des § 42d EStG bewehrt. Wenn der Arbeitgeber im Interesse des Steueraufkommens mit diesen weit gehenden Pflichten und der Haftungsdrohung belastet wird, soll er andererseits die Möglichkeit haben, durch eine Auskunft der zuständigen F...

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