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Frotscher/Geurts, EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers un ... / 3 Ausschluss einer Haftung des Arbeitgebers (§ 42d Abs. 2)

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 39

§ 42d Abs. 2 EStG dient der negativen Abgrenzung des Haftungstatbestands des Abs. 1.[1] Abs. 2 hat ganz überwiegend nur deklaratorischen Charakter.[2]

 

Rz. 40

Ein Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 2 EStG nicht, soweit LSt nach § 39 Abs. 5, § 39a Abs. 5 EStG und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen nach § 38 Abs. 4 S. 2 und 3 sowie § 41c Abs. 4 EStG beim Arbeitnehmer nachzufordern ist. In allen diesen Fällen hat der Arbeitgeber keinen Haftungstatbestand erfüllt.

 

Rz. 41

In den Fällen des § 39 Abs. 5 EStG (Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers, ELStAM ändern zu lassen) und des § 39a Abs. 5 EStG (unzutreffende Eintragung eines Freibetrags als ELStAM) fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers. Denn er hat die LSt nach Maßgabe der Eintragungen der abgerufenen ELStAM nach § 39b EStG einzubehalten.

 

Rz. 42

Eine haftungsbefreiende Anzeige des Arbeitgebers sieht § 38 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG i. V. m. § 42d Abs. 2 EStG vor: Zahlt er einem Arbeitnehmer einen Vorschuss oder gewährt er ihm einen Sachbezug, ohne LSt einzubehalten, so muss er sich zur Abführung der LSt nach § 38 Abs. 4 EStG entweder den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer zur Verfügung stellen lassen oder einen entsprechenden Betrag von den sonstigen Bezügen des Arbeitnehmers zurückbehalten oder dem FA den Fehlbetrag anzeigen. Ebenso muss er dem FA anzeigen, wenn er erkennen kann, dass der Arbeitnehmer ihm keine oder unzutreffende Angaben über Lohnzahlungen Dritter macht.

 

Rz. 43

Von besonderer Wichtigkeit ist für den Arbeitgeber die Möglichkeit der haftungsbefreienden Anzeige nach § 41c Abs. 4 i. V. m. § 42d Abs. 2 EStG, wenn er erkennt, dass er die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Diese haftungsbefreiende Anzeige steht ihm der Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung zufolge im weitesten...

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