1 Allgemeines
1.1 Übersicht
Rz. 1
§ 40b EStG sieht eine Pauschalierung der LSt für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers vor; begünstigt werden Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sowie Beiträge für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers.
Rz. 2
Die Pauschalierung nach § 40b Abs. 1, 4 EStG steht im Zusammenhang mit den Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung in den §§ 3 Nr. 63, 4b, 4c, 4d, 4e und 6a EStG. Für die betriebliche Altersversorgung bestehen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage. § 40b Abs. 1 EStG ermöglicht die Pauschalierung der LSt für Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionskassen; zusätzlich konnte bis 2004 die LSt für Beiträge des Arbeitgebers für Direktversicherungen pauschaliert werden (zur Übergangsregelung Rz. 32a).
Die Pauschalierung nach § 40b Abs. 1, 4 EStG soll Nachteile ausgleichen, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass es bei der nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über eine umlagefinanzierte Pensionskasse bereits zum Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber zur Besteuerung des geldwerten Vorteils kommt. Im Gegensatz dazu greift bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung die nachgelagerte Besteuerung ein. Für die betriebliche Altersversorgung durch Unterstützungskassen und Pensionszusagen folgt dies daraus, dass erst mit Auszahlung der Alterseinkünfte an den Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Für die übrigen Durchführungswege der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gilt die nachgelagerte Besteuerung seit der Systemumstellung durch das Gesetz v. 5.7.2004