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Frotscher/Geurts, EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteu ... / 3.2.1 Allgemeines

Dr. Ralf Paetsch
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Rz. 26

In § 40a Abs. 2 und 2a EStG ist eine Pauschalierung für geringfügig Beschäftigte vorgesehen. Die Definition einer pauschalierungsfähigen geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus dem Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV.[1] Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. ab dem 1.10.2022[2] vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 1.10.2022 520 EUR pro Monat.[3] Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze ist nach der ab dem 1.10.2022 geltenden Neuregelung in § 8 Abs. 1a SGB IV an die Höhe des Mindestlohns gekoppelt[4] und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht.[5] Bis zum 30.9.2022 galt ein fester Grenzbetrag in Höhe von 450 EUR (bis 31.12.2012: 400 EUR) pro Monat.

 

Rz. 26a

Für die Zulässigkeit der Pauschalierung kommt es nur auf die Geringfügigkeit des monatlichen Arbeitsentgelts an. Da die Einschränkung des § 40a Abs. 4 EStG für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht gilt, besteht für den Stundenlohn keine Höchstgrenze (Rz. 47). Eine Mindestgrenze bildet seit dem 1.1.2015 der Mindestlohn (Rz. 22a). Durch den Mindestlohn wird der Umfang der pauschalierungsfähigen geringfügigen Beschäftigung wie folgt eingeschränkt:

 
Zeitraum Mindestlohn je Zeitstunde max. Dauer der Beschäftigung
ab 1.1.2015 8,50 EUR 52 Stunden/Monat
ab 1.1.2017 8,84 EUR 50 Stunden/Monat
ab 1.1.2019 9,19 EUR 48 Stunden/Monat
ab 1.1.2020 9,35 EUR 48 Stunden/Monat
ab 1.1.2021 9,50 EUR 47 Stunden/Monat
ab 1.7.2021 9,60 EUR 46 Stunden/Monat
ab 1.1.2022 9,82 EUR 45 Stunden/Monat
ab 1.7.2022 10,45 EUR 43 Stunden/Monat
ab 1.10.2022 12,00 EUR 43 Stunden/Monat
 

Rz. 26b

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung abzuführen hat, gilt nach § 40a Abs. 2 EStG eine einheitliche Pauschsteuer i. H. v. 2 %, die LSt, SolZ und KiSt des Arbeitnehmers einschließt (Rz. 35). Verfahrensrechtliche Regelungen für die einheitliche Pauschsteuer sind in § 40a Abs. 6 EStG enthalten (Rz. 57ff.).

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die voll sozialversicherungspflichtig sind, ermöglicht § 40a Abs. 2a EStG die Pauschalierung zu einem Pauschsteuersatz von 20 %, der allein für die LSt gilt; zusätzlich hat der Arbeitgeber SolZ und KiSt zu entrichten (Rz. 41).

[1] LfSt Bayern v. 26.9.2018, S 2372.1.1-4/3 St36.
[2] G. v. 28.6.2022, BGBl I 2022, 969.
[3] Bekanntmachung v. 19.8.2022, BAnz AT v. 5.9.2022, B1.
[4] § 8 Abs. 1a S. 1 SGB IV und zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze § 8 Abs. 1a S. 2 SGB IV.
[5] § 8 Abs. 1a S. 3 SGB IV.

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