Rz. 1
§ 40a EStG enthält Vorschriften über die Pauschalierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigung. Die Vorschrift schließt an § 40 EStG an und unterscheidet sich in ihrem Regelungsteil deutlich von § 40b EStG. Während § 40b EStG eine Steuervergünstigung aus sozialen Gründen enthält (§ 40b EStG Rz. 3), handelt es sich bei § 40a EStG, ebenso wie bei § 40 EStG, um eine Vereinfachungsvorschrift. Der LSt-Abzug soll in Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage verhältnismäßig gering ist, erleichtert werden.
Hieraus folgt, dass Zweck des § 40a EStG nicht die Sicherung eines bei regulärer Ermittlung der LSt anfallenden Steueraufkommens ist. Weder ist die Pauschalierung unzulässig, wenn sie zu einer (offensichtlich) unzutreffenden Besteuerung führt, noch muss sichergestellt sein, dass der Pauschsteuersatz einen Durchschnitt bildet, der sich aus Fällen mit höherem und niedrigerem Individualsteuersatz ergibt. Es muss daher keine Mindestzahl von Arbeitnehmern vorliegen, für die die Pauschalierung erfolgt.
Rz. 2
Auch wenn § 40a EStG eine Vereinfachungsregelung ist, wirkt er in bestimmten Bereichen wie eine Steuervergünstigung. Dies gilt insbesondere für § 40a Abs. 2 EStG; die durch diese Vorschrift bewirkte steuerliche Begünstigung von Arbeitsverhältnissen, die nur geringfügig entlohnt werden, hat die Herausbildung eines Arbeitsmarkts für Teilzeitbeschäftigte gefördert. Am 31.3.2026 waren 6,8 Mio. geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Einzugsstelle ("Minijob-Zentrale") gemeldet. Die Beschäftigungskosten werden durch die Pauschalierung der LSt sowie der Beiträge zur Sozialversicherung erheblich gemindert. Im Rahmen der angestrebten Reform der gesetzlichen Rentenversicherung hat die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission im Juni 2026 die Abschaffung des steuer- und sozi...