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Frotscher/Geurts, EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

Dr. Ralf Paetsch
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1 Allgemeines

1.1 Überblick

 

Rz. 1

§ 40 EStG gehört zu den Regelungen über das LSt-Verfahren. Die Vorschrift enthält 3 deutlich voneinander abgegrenzte Teile. § 40 Abs. 1 und 2 EStG regeln jeweils eine Gruppe von Pauschalierungstatbeständen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Bei den Tatbeständen des § 40 Abs. 1 EStG ist die pauschale LSt mit dem durchschnittlichen Steuersatz zu ermitteln, bei den Tatbeständen des § 40 Abs. 2 EStG greift ein fester Pauschsteuersatz ein. Abs. 2 ist aufgrund des Wortlauts ("abweichend von Abs. 1") und der festen Pauschsteuersätze lex specialis zu Abs. 1; der Arbeitgeber hat damit kein Wahlrecht zwischen beiden Pauschalierungstatbeständen.[1] § 40 Abs. 3 EStG enthält allgemeine Bestimmungen über die Folgen der Pauschalierung, die nicht nur für die Pauschalierungstatbestände in Abs. 1 und 2, sondern aufgrund von Verweisungen auch für die Pauschalierung nach § 40a EStG (§ 40a Abs. 5 EStG) und § 40b EStG (§ 40b Abs. 5 S. 1 EStG) sowie für die Pauschalierung nach § 37a EStG (§ 37a Abs. 2 S. 1 EStG) und § 37b EStG (§ 37b Abs. 3 S. 2 EStG) gelten.

 

Rz. 2

Die pauschale LSt ist eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, die dem Grunde nach durch eine Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entsteht.[2] Die Entstehung der pauschalen LSt richtet sich daher nach dem Zeitpunkt des Lohnzuflusses beim Arbeitnehmer.[3]

Zweck der Pauschalierung nach § 40 EStG ist eine Vereinfachung des LSt-Verfahrens. In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, von einer Berechnung und Erhebung der LSt nach den §§ 38ff. EStG abzusehen und stattdessen eine pauschale LSt zu erheben.

§ 40 EStG bezweckt weder eine materielle Begünstigung des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers. Dies ergibt sich daraus, dass bei Abs. 1 der durchschnittliche Steuersatz zu ermitteln ist; die pau...

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Einkommensteuergesetz / § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
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