Rz. 31
Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG können Vergütungen für bestimmte Verpflegungsmehraufwendungen, die zum stpfl. Arbeitslohn gehören, pauschal besteuert werden.
Mehraufwendungen für Verpflegung sind dem Grunde nach Werbungskosten; der Höhe nach ist der Abzug durch § 9 Abs. 4a EStG begrenzt. Vergütet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verpflegungsmehraufwendungen, handelt es sich grundsätzlich um stpfl. Arbeitslohn; der Arbeitnehmer kann die Mehraufwendungen aber als Werbungskosten im Rahmen der Höchstbeträge des § 9 Abs. 4a EStG abziehen. Soweit sich die Vergütungen des Arbeitgebers im Rahmen der Höchstbeträge halten, stehen sich stpfl. Einnahmen und Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber, sodass die Vergütungen im Ergebnis keiner Steuer unterliegen. Zur Vereinfachung bestimmen daher § 3 Nr. 16 EStG (für private Arbeitgeber) und § 3 Nr. 13 EStG (für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst), dass die Vergütungen im Rahmen der Höchstbeträge steuerfrei sind; Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nach § 9 Abs. 4a S. 11 EStG bis zur Höhe dieser Vergütungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Soweit sich die Vergütung für die Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der als Werbungskosten abziehbaren Höchstbeträge bewegt, führt sie danach nicht zu stpfl. Arbeitslohn. Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG greift daher nur ein, wenn die Vergütung diese Höchstbeträge überschreitet. Liegen bereits dem Grunde nach keine abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen vor, ist die Pauschalierung ausgeschlossen.
Rz. 32
Die Pauschalierung ist möglich für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers i. S. d. § 9 Abs. 4a S. 2 und 4 EStG. Der Arbeitnehmer muss hierzu außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte i...