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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 3.3 Begriff des Wirtschaftsguts

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 26

Für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist das Betriebsvermögen am Ende des laufenden Jahrs und am Ende des vorangegangenen Jahrs zu ermitteln. In diese Ermittlung des Betriebsvermögens sind nur Wirtschaftsgüter einzustellen. Was kein Wirtschaftsgut ist, kann beim Betriebsvermögensvergleich auch nicht erfasst werden, hat daher keinen Einfluss auf Anfangs- und Endvermögen und beeinflusst daher auch nicht den Gewinn.

Der Begriff des Wirtschaftsguts ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rspr. ist er weit zu fassen; er ist nach zivilrechtlichen und darüber hinaus auch nach wirtschaftlichen Kriterien auszulegen.[1] Er umfasst jedes nach der Verkehrsanschauung im Wirtschaftsleben selbstständig bewertbare Gut, das in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist.[2] Wirtschaftsgüter sind danach in erster Linie alle Güter, an denen Eigentumsrechte bestehen können, nämlich körperliche Gegenstände[3] und Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter), insbesondere die in § 266 Abs. 2 HGB unter A I aufgezählten Konzessionen, Schutzrechte und Lizenzen, aber auch Forderungsrechte aus gegenseitigen und anderen Verträgen. Darüber hinaus können auch "tatsächliche Zustände", konkrete Möglichkeiten und Vorteile eines Unternehmens Wirtschaftsgüter sein, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, und die selbstständig bewertbar sind.[4] Zwar hat der BFH in der älteren Rspr. die Definition des Wirtschaftsguts regelmäßig an einen nachhaltigen Nutzen angeknüpft, der "sich über mehrere Wirtschaftsjahre"[5] erstreckt oder "über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts"[6] hinausreicht, jedoch wurde in der jüngeren Rspr. des BFH konkretisiert, dass dieser nachhaltige Nutzen nicht zwingend erforderlich sei.[7] Da diese Zusätze in den jeweiligen...

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