Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 12.2.9 Unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 821

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst und daher Betriebsausgaben sind, nicht abzugsfähig, wenn sie die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (zur umsatzsteuerlichen Behandlung nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG vgl. Rz. 698). Zweck der Vorschrift ist es, übertriebenem Aufwand im betrieblichen Bereich vorzubeugen.

Von § 12 Nr. 1 EStG unterscheidet sich § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG dadurch, dass bei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG die Aufwendungen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich veranlasst sind, während sie bei § 12 Nr. 1 EStG ganz oder teilweise privat veranlasst sind. Bei einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung ist also § 12 Nr. 1 EStG anzuwenden (gemischte Aufwendungen, grundsätzliches Aufteilungsverbot). Ein weiterer Unterschied zu § 12 Nr. 1 EStG liegt darin, dass dieser nur Aufwendungen erfasst, die die private Sphäre des Stpfl. und seiner Familienangehörigen betreffen. Bei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG werden auch Berührungen zur Privatsphäre Dritter einbezogen.

 

Rz. 822

Der Tatbestand des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG betrifft nur "andere als die in den Nrn. 1 bis 6 und 6b genannten Aufwendungen". Damit ist gemeint, dass Nr. 7 nur anwendbar ist, wenn die Aufwendungen nicht bereits nach einer der genannten Nummern nichtabzugsfähig sind, also nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit. Keinesfalls bedeutet diese Bestimmung, dass Aufwendungen der in den genannten Nummern angesprochenen Art überhaupt nicht unter Nr. 7 fallen. Aufwendungen, z. B. für Bewirtungen, die nach Nr. 2 abzugsfähig sind, können daher durchaus nach Nr. 7 nichtabzugsfähig sein.[1] Entsprechendes gilt für die übrigen Nummern; so können Aufwendungen für Gästehäuser für Arbeitnehmer oder für Gästehäuser, die sich am Ort der Betriebsstätte befinden (abziehbar nach Nr. 3), nach Nr. 7 unangemessen sein.

 

Rz. 823

Die Aufwendungen müssen betrieblich veranlasst sein, trotzdem aber die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen (Geschäftsfreunde) berühren.[2] Betriebliche Aufwendungen berühren die Privatsphäre, wenn sie in ihrer Höhe von persönlichen Ansprüchen und Neigungen, letztlich von dem persönlichen Lebensstil beeinflusst sind. Je mehr der Stpfl. die Nutzung des fraglichen Gegenstands durch andere Personen (Arbeitnehmer) zulässt, umso stärker ist die Vermutung, dass seine Lebensführung nicht betroffen ist.[3] Betroffen sind insbesondere Bewirtungen, Reisekosten, Büroausstattungen und Kfz. "Berühren" ist weniger als "Veranlassen"; es bezeichnet die (objektive) Nähe der Aufwendungen zu der Privatsphäre, ohne dass die Privatsphäre für die Aufwendungen ursächlich gewesen sein muss. Bei den Aufwendungen muss jedoch immer ihrer Art nach eine private Veranlassung möglich sein. Unrichtig ist daher die Auffassung[4], wonach sich eine Berührung der Lebensführung immer dann ergebe, wenn nicht betriebliche oder berufliche Beweggründe die Aufwendungen in ihrer vollen Höhe hervorgerufen haben, sondern persönliche Motive, ohne die der Aufwand nicht entstanden oder niedriger ausgefallen wäre. In diesem Fall lägen jedoch gemischte Aufwendungen vor, die wegen des Aufteilungsverbots nach § 12 Nr. 1 EStG in voller Höhe nicht abzugsfähig wären.

 

Rz. 824

Die Aufwendungen müssen die Lebensführung des Stpfl. oder Dritter berühren. Es ist daher nicht erforderlich, dass sie die Lebensführung des Stpfl. berühren. Unter § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG fallen daher auch Aufwendungen, die vollständig betrieblich veranlasst sind. Es genügt, wenn sie die Lebensführung eines Dritten berühren. Dritte können Geschäftsfreunde, bei Kapitalgesellschaften die Gesellschafter, Arbeitnehmer und die Familienangehörigen dieser Personen sein.

 

Rz. 825

"Unangemessen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der ausfüllungsbedürftig ist.[5] Die Vorschrift stellt auf die allgemeine Verkehrsauffassung ab. Verkehrsauffassung ist die Ansicht der "billig und gerecht Denkenden" der betroffenen Bevölkerungskreise. Da auf die "allgemeine" Verkehrsauffassung abgestellt wird, kommt es nicht darauf an, was die Angehörigen gerade des Wirtschaftszweigs als angemessen empfinden, dem der Stpfl. angehört; entscheidend ist vielmehr die Anschauung breiter Bevölkerungsschichten. Unangemessenheit liegt vor, wenn diese Bevölkerungskreise es als anstößig empfinden, den betreffenden Aufwand über den Abzug als Betriebsausgaben teilweise auf die Allgemeinheit abzuwälzen.

Ausgangspunkt ist immer, dass der Stpfl. frei entscheiden kann, welchen Aufwand er im betrieblichen Interesse betreibt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur, wenn und soweit seine Entscheidung ausschließlich von betrieblichen Motiven beeinflusst wird. Sobald die Aufwendungen die Lebensführung "berühren", können daneben auch private Motive treten und die Entscheidung über die Aufwendungen oder jedenfalls ihre Höhe beeinflussen.[6] Die Unangemessenheit der Aufwendungen hängt insbesondere davon ab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.868
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.035
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.710
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.665
  • Betriebsbedarf
    2.500
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.357
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.331
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.325
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.263
  • Anzahlungen, geleistete
    2.205
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.094
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.085
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.039
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.038
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.022
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.017
  • Größenklassen
    2.017
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern / 2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
    1.947
  • Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
    1.890
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.863
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Niedersächsisches FG: Vorsteuerabzug für einen "Supersportwagen" vor Betriebseröffnung
sportwagen
Bild: 270741094

Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener "Supersportwagen" kann für das künftige Unternehmen bezogen sein. Gleichwohl kann sich diese Eingangsleistung als gänzlich unangemessen erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt. So hat das das Niedersächsische FG entschieden.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Betriebsausgaben nach EStG / 4.9 Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG)
Betriebsausgaben nach EStG / 4.9 Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG)

  Rz. 93 Andere als die in den § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 und 6b EStG bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren