Rz. 33
Der Begriff des Sanierungsertrags ist in § 3a Abs. 1 S. 1 EStG definiert. Hierunter fallen Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung nach § 3a Abs. 2 EStG.
Rz. 34
Durch das Abstellen auf "Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass" kann abgeleitet werden, dass ein Sanierungsertrag i. S. d. § 3a EStG letztlich auf einen (ertragswirksamen) Vorgang, der die Verbindlichkeiten bzw. die Passivseite der Bilanz des zu sanierenden Unternehmens betrifft, zurückgeführt werden muss.
Maßnahmen im Rahmen einer Sanierung, die zu Erträgen aufgrund ihrer Auswirkungen auf der Aktivseite der Bilanz des zu sanierenden Unternehmen führen (z. B. Aufdeckung von stillen Reserven durch Verwertung von Vermögensgegenständen), fallen nicht darunter.
Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, da er einen Sanierungsertrag umschreibt als betrieblich veranlasste Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung durch die vorhandenen Gläubiger (Gläubigerakkord) ganz oder teilweise erlassen werden.
Letzteres zeigt dies auch in Übereinstimmung mit § 3a Abs. 2 EStG, dass nur betrieblich begründete Schuldenerlasse begünstigt sein sollen.
Betriebsvermögensmehrungen, die durch ein Gesellschafterverhältnis veranlasst sind, sollen nicht von § 3a EStG erfasst werden. In Fällen, in denen der Gläubiger zugleich auch Anteilseigner oder eine ihm nahestehende Personen ist, muss daher auf diesen Aspekt unter Umständen besonders geachtet und ggf. eine Nachweisfürsorge mit Fremdvergleichsanforderungen getroffen werden. Im Fall des Gläubigerakkords sollte die erforderliche Sanierungsabsicht und die betriebliche Veranlassung des Schuldenerlasses regelmäßi...