Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer / 3 Zeitliche Zuordnung des Arbeitslohns (Abs. 1 S. 2, 3)

Maik Bergan
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 6

§ 38a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG enthält Regelungen zur zeitlichen Zuordnung des Arbeitslohns; hierzu wird zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen unterschieden.

 

Rz. 7

Laufender Arbeitslohn ist derjenige Arbeitslohn, der regelmäßig für aufeinander folgende Zeiträume gezahlt werden soll.[1] Da es auf die bestimmungsgemäße Zahlung ankommt, nicht aber darauf, für wie viele Zeiträume hintereinander diese Bestimmung gilt, kann auch eine einmalige Zahlung laufenden Arbeitslohn darstellen, wenn etwa das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des ersten Lohnzahlungszeitraums endet. Zum laufenden Arbeitslohn gehört auch Urlaubsgeld, das fortlaufend einmal im Kj. gezahlt wird.[2]

 

Rz. 8

Laufender Arbeitslohn gilt nach § 38a Abs. 1 S. 2 EStG in dem Kj. als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum (=Zeitraum, für den Arbeitslohn gezahlt wird[3]) endet. Diese Vorschrift dient der Vereinfachung des Lohnsteuerabzugsverfahrens, indem laufender Arbeitslohn zeitlich zugeordnet wird. Die Anwendung des § 38a Abs. 1 S. 2 EStG setzt jedoch – wie auch allgemein bei § 11 Abs. 1 EStG – voraus, dass der Arbeitslohn überhaupt zugeflossen ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

(1) Der laufende Arbeitslohn für Dezember 01 wird im Januar 02 ausgezahlt. Das Gehalt ist als laufender Arbeitslohn dem Kj. 01 zuzurechnen, auch wenn es erst im Jahr 02 zufließt. Die Lohnversteuerung erfolgt nach dem materiellen Recht zum Besteuerungszeitpunkt, § 52 Abs. 1 S. 2 EStG (also nach dem Jahr 01).

(2) Der monatliche Arbeitslohn wird im Voraus bezahlt (vgl. z. B. § 6 Abs. 1 SächsBesG). Der im Dezember 01 für den Monat Januar 02 ausgezahlte laufende Arbeitslohn ist dem Jahr 02 zuzurechnen, obwohl er im Jahr 01 zugeflossen ist. Hiervon zu trennen ist der Zeitpunkt der Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer beim FA. Die Anmelde- und A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    339
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    321
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    315
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    239
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    179
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    170
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    166
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    152
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    127
  • Persönliche Unterschrift in der Steuererklärung
    126
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    124
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Erhalt von Pflegegeld steht Pflege-Pauschbetrag nicht stets entgegen
    116
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    114
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    113
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    112
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


Märzklausel
Märzklausel

Zusammenfassung Begriff Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, sind unter bestimmten Umständen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen. Ausschlaggebend hierfür ist ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren