Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 65
Zuwendungen an Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens sind keine Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Pauschalierung kann in diesen Fällen grundsätzlich nur derjenige vornehmen, der den Vorteil gewährt; der Arbeitgeber des Empfängers kann eine Drittzuwendung nicht allein wegen seiner Pflicht zum Lohnsteuerabzug nach Abs. 2 pauschalieren. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen gehören aus Sicht des zuwendenden Konzernunternehmens ebenfalls zum Anwendungsbereich des Abs. 1. Die Verwaltungsvereinfachung, nach der der Arbeitgeber des Empfängers in Konzernfällen die Pauschalierung übernehmen kann, besitzt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage und sollte nur in Abstimmung mit dem Betriebsstättenfinanzamt genutzt werden.
Rz. 66
Abs. 2 erfasst sämtliche durch das Dienstverhältnis veranlassten Vorteile, die nicht in Geld bestehen. Die in Abs. 1 angelegte Unterscheidung zwischen zusätzlichen Zuwendungen und Geschenken hat bei eigenen Arbeitnehmern keine eigenständige Bedeutung, weil § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nicht erfasst. Maßgebend bleibt jedoch, ob ein Sachbezug vorliegt. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags, frei verwendbare Geldmittel oder ein Geldsurrogat schließen die Pauschalierung aus. Bei Arbeitgeberbeiträgen an einen Pensionsfonds hat das FG Hamburg Barlohn angenommen; der BFH hat diese materiell-rechtliche Einordnung im Revisionsurteil vom 21.1.2026 nicht entschieden, sondern den Rechtsstreit aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwiesen.
Rz. 67
Die Sachzuwendung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Für Leistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestimmt sich dieses Merkmal nach § 8 Abs. 4 EStG. Danach darf die Leistung nicht auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet, der A...