Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 39
Die Pauschalierung setzt voraus, dass die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führt. Abs. 1 begründet weder eine eigenständige Einkunftsart noch einen Auffangtatbestand für betrieblich veranlasste Vorteile. Vor jeder Pauschalierung sind daher die Einkunftsart des Empfängers, ein möglicher Veranlassungszusammenhang, Steuerbefreiungen sowie bei grenzüberschreitenden Fällen die inländische Steuerpflicht zu prüfen. Die betriebliche Motivation des Zuwendenden kann eine fehlende Steuerbarkeit beim Empfänger nicht ersetzen.
Rz. 40
Typische Empfänger sind Geschäftspartner, gewerblich oder freiberuflich tätige Kunden, Vermittler, Berater sowie Arbeitnehmer eines Dritten, soweit die Zuwendung bei ihnen einer steuerpflichtigen Einkunftsart zuzuordnen ist. Vorteile, die eine Privatperson ausschließlich in ihrer nicht steuerbaren Privatsphäre erhält, werden nicht erfasst. Dasselbe gilt für Zuwendungen an im Ausland ansässige Empfänger, wenn weder unbeschränkte noch beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht oder das deutsche Besteuerungsrecht abkommensrechtlich ausgeschlossen ist.
Rz. 41
Auch ein individualisierbarer Vorteil muss tatsächlich zugewandt sein. Auf nicht genutzte Leistungen, Leerplätze oder bloße Bereitstellungskosten entfällt keine Pauschalsteuer, wenn niemand wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Für VIP-Logen hat der BFH deshalb auf den dem jeweiligen Empfänger überlassenen Einzelplatz abgestellt und Aufwendungen für Leerplätze sowie nicht besuchte Veranstaltungen ausgeschieden. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass Empfänger- und Nutzungsaufzeichnungen nicht erst für die Bewertung, sondern bereits für die Tatbestandsprüfung erforderlich sind.
Rz. 42
Die Finanzverwaltung nimmt Streuwerbeartik...