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Frotscher/Geurts, EStG § 35c Steuerermäßigung für energe ... / 2.5 Erstmalige Gewährung der Steuerermäßigung

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 17

§ 35c EStG ist gem. § 52 Abs. 35a EStG erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

 

Rz. 18

Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Vz zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde.

Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die stpfl. Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat (Rz. 27).

Die Erledigung unwesentlicher Restarbeiten, die für die tatsächliche Reduzierung von Emissionen nicht hinderlich sind, ist unschädlich.

Auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese von der stpfl. Person beglichen wurden, wird die Steuerermäßigung abweichend vom Abflussprinzip gem.§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG erst ab dem Vz des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt.[1]

[1] BMF v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, Rz. 43, BStBl I 2021, 103.

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