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Frotscher/Geurts, EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwen ... / 3.7.1 Allgemeines

Katharina Stuth
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Rz. 95

Die Vorschrift des § 35a EStG dient der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der "Ohne-Rechnung-Geschäfte" (Rz. 3). Abs. 5 S. 3 enthält eine besondere Bestimmung, wie der Stpfl. die Aufwendungen, für die er die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt, nachzuweisen hat. Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung an eine Rechnungserstellung und eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers geknüpft (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG). Seit dem Vz 2008 reicht es aus, wenn die Belege bereitgehalten werden, d. h. der Nachweis ist nur bei Aufforderung des FA diesem vorzulegen.[1] § 35a EStG setzt das Erfordernis der Rechnung und der unbaren Zahlung nur für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG und Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG voraus.[2] Die Regelung erstreckt sich nicht auch auf Pflege- und Betreuungsleistungen[3], sodass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2, 1. Alt. EStG weder eine Rechnung noch eine Zahlung auf ein Bankkonto erforderlich ist.[4] Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 EStG dient die dem Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis über die Aufwendungen. Zudem ist jedes Zahlungsmittel möglich, d. h. auch Barzahlungen sind zulässig.[5] Bei der Vermittlung von Dienst- und Handwerkerleistungen über Online-Portale kann die Rechnung vom Vermittlungsportal im Auftrag der jeweiligen Leistungskraft erstellt werden[6], wobei die Rechnung den allgemeinen Anforderungen entsprechen muss; gleiches gilt für die Bezahlung.

 

Rz. 96

Aus der "Rechnung" i. S. d. § 35a EStG müssen sich die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen. Daher müssen sich aus der Rechnung

  • der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller,
  • der Empfänger dieser Dienstleistung,
  • die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie
  • die dafür vom Stpfl. jeweils geschuldeten Entgelte ergeben[7]. Die Nachweise durch Rechnung und Beleg des Kreditinstituts müssen die haushaltsnahe Dienstleistung unmittelbar und direkt betreffen. Eine Gesamtsumme in Rechnung und Bankbeleg, in der (u. a.) auch Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sein können, ohne dies näher zu spezifizieren (z. B. "Miete"), genügt grundsätzlich nicht, soweit eine sachgerechte Schätzung nicht möglich ist. Ab dem Vz 2007[8] soll nach Meinung der Finanzverwaltung eine Aufteilung von Gesamtaufwendungen im Wege der Schätzung grundsätzlich unzulässig sein (zu den Ausnahmen des BMF bei Wohnungseigentümergemeinschaften vgl. Rz. 26). Es würde allerdings z. B. ausreichen, wenn die Rechnung die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für nicht begünstigte Tätigkeiten gesondert ausweist, der Bankbeleg aber nur über die Gesamtsumme lautet.
[1] BMF v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Tz. 49, BStBl I 2016, 1213.
[2] BFH v. 20.11.2008, VI R 14/08, BFH/NV 2009, 469, BStBl II 2009, 307; BFH v. 30.7.2013, VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786.
[3] BFH v. 12.4.2022, VI R 2/20, BFH/NV 2022, 982.
[4] Krüger, in Schmidt, EStG 2024, § 35a EStG Rz. 27.
[5] BMF v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Tz. 37, BStBl I 2016, 1213.
[6] BMF v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Tz. 52, BStBl I 2016, 1213.
[7] BFH v. 29.1.2009, VI R 28/08, BStBl II 2010, 166, BFH/NV 2009, 823, BMF v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Tz. 37ff., BStBl I 2016, 1213.
[8] FG Köln v. 27.10.2005, 15 K 1526/05, rkr., EFG 2006, 503, Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen: BFH v. 10.10.2006, VI B 16/06, Haufe-Index 1615041.

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