Rz. 71
Die genannten Maßnahmen müssen im Bereich eines inländischen (bzw. EU/EWR-) Haushalts des Stpfl. erbracht werden. Zum Bereich des Haushalts gehören das Wohnhaus bzw. die Wohnung, die Garage und der Garten (räumlich-funktionaler Zusammenhang). Begünstigt sind nicht nur Bau- und sonstige Dienstleistungen, sondern auch die Reparatur technischer Geräte, die einen Bezug zum Haushalt aufweisen (Rz. 76ff.).
Rz. 72
Eine Dienstleistung in der Werkstatt des Handwerkers genügt allerdings nicht. Außerdem muss ein sachlicher Zusammenhang zum Haushalt bestehen, wie sich für Handwerkerleistungen aus der Systematik der Vorschrift ergibt, die eine Haushaltsnähe voraussetzt (Rz. 4, 76ff.). Der Sinn und Zweck der Vorschrift erfordert im Wege einer teleologischen Auslegung ebenso wie bei Abs. 1 und 2 (Rz. 24f., 40ff.) bei Abs. 3 einen sachlichen Zusammenhang zum Haushalt und der Haushaltsführung, zumal der Haushaltsbegriff nicht auf die Hausgrenzen beschränkt ist, sondern auch den Gartenbereich und den Gehweg – einschließlich der öffentlichen Flächen (Rz. 4, 99) – umfasst. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne hinreichenden inneren Bezug zum Haushalt sind dagegen nicht begünstigt.
Rz. 72a
Reparaturarbeiten (einschließlich TÜV-Gebühren) an dem zum Haushalt gehörenden Pkw gehören nicht zu den nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Maßnahmen..