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Frotscher/Geurts, EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwen ... / 3.3.2 Begriff der Handwerkerleistung

Katharina Stuth
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Rz. 68

Eine Handwerkerleistung setzt begrifflich dreierlei voraus:

(1) Sie muss zum Kernbereich eines handwerklichen Berufs gehören (Rz. 69) und
(2) es muss sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln (Rz. 70ff.), und
(3) sie muss "in" einem Haushalt (Rz. 76) erbracht werden, § 35a Abs. 4 EStG. Mit dem Begriff "in" einem Haushalt soll ein räumlicher Bezug hergestellt werden.

Ausdrücklich nicht begünstigt sind nach BMF-Schreiben vom 9.11.2016 die Aufwendungen für originäre Entsorgungsarbeiten (z. B. Müllabfuhr, da hier die Entsorgung im Vordergrund steht) und für Gutachtertätigkeiten.[1] Nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten sind z. B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses und Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung), da es sich bei diesen gutachterlichen Tätigkeiten weder um eine Handwerkerleistung noch um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt.

Begünstigt sind dagegen Prüftätigkeiten, wenn sie von Handwerkern ausgeführt werden (z. B. Messungen durch Schornsteinfeger, Dichtigkeitsprüfung von Abwasserleitung).[2] Nicht begünstigt sind Sachverständigen-, Architekten- oder Statikerleistungen, auch wenn sie für die Durchführung von Handwerkerleistungen erforderlich sind.[3].

Die strikte räumliche Trennung setzt das BMF in einer beispielhaften Aufzählung der begünstigten und nicht begünstigten Kosten fort. Danach sind die folgenden Leistungen nur dann begünstigt, wenn sie innerhalb des Grundstücks erbracht werden:

  • Reinigen und Warten der Abwasserentsorgung,
  • Arbeiten an einem Breitbandkabelnetz,
  • Gärtner- und Gartenpflegearbeiten wie Rasen mähen und Hecken schneiden (einschließlich Grünschnittentsorgung) und Laubentfernung,
  • Verlegen von Hausanschlüssen,
  • Pflasterarbeiten,
  • Errichtung und Pflege der Außenanlagen,
  • Reparatur, Wartung und Pflege von Heizungsanlagen, Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen.

Liegt der Leistungsort hingegen auf öffentlichem Grund, können ausnahmsweise auch diese Leistungen begünstigt sein, sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.[4] Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt dabei nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.[5]

 

Rz. 69

Für die Frage, ob es sich um Handwerkerleistungen handelt, kommt es auf die Natur der Leistungen an. Handwerkerleistungen liegen vor, wenn sie zum Kernbereich eines handwerklichen Berufs gehören. Hat die Leistung diesen Charakter, ist nicht maßgeblich, ob die Leistung von einem in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker oder durch eine andere Person ausgeführt wird. Der Beauftragte muss keine formale handwerkliche Ausbildung haben, d. h. er muss weder Geselle noch Meister in einem zugelassenen Handwerk sein. Dementsprechend kann auch ein Hausmeister-Service, der kein klassisches Handwerk ausübt, Handwerkerleistungen erbringen.[6] Begünstigt sind z. B.

  • der Austausch von Bodenbelägen, Türen und Fenstern oder deren Reparatur,
  • das Streichen oder Tapezieren,
  • Garten- und Wegebauarbeiten
  • die Wartung von technischen Anlagen (z. B. Heizung),
  • Aufwendungen für Zuleitungen von Hausanschlüssen (z. B. Kabelfernsehen). Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend.[7] Auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen[8] Bei diesem Hinweis der Finanzverwaltung dürfte es sich allenfalls um eine Klarstellung handeln, denn der umsatzsteuerrechtliche Status eines Handwerkers ist für die Beurteilung seiner Leistung als handwerklich ohne Bedeutung.[9]
 

Rz. 70

Es muss sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an einem Haushalt (Rz. 76) handeln. Wobei auch Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt begünstigt sind.[10] Begünstigt ist danach z. B. der nachträgliche Ausbau eines Dachbodens zu einer Wohnung oder der nachträgliche Anbau eines Wintergartens verbunden mit der Vergrößerung der Wohnfläche oder der nachträgliche Einbau einer Dachgaube unter Erweiterung der Wohnfläche.[11] Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.[12] Als Neubaumaßnahme gelten dabei alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung[13] anfallen. Nicht begünstigt sind zudem Betriebskosten, wie die Kosten von Heizung und Elektrizität. Reinigung und Kontrolle der Heizanlage durch den Schornsteinfeger sind jedoch berücksichtigungsfähig.

 

Rz. 70a

Nach der Rspr.[14] ist die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungs- bzw. Anschaffungsaufwand nicht maßgebend. Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines "Haushalts", also einen Neubau, betreffen, können die Steuerermäßigung nich...

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