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Frotscher/Geurts, EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

Michael Ferstl, Jochen Breitenbach
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1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 34a EStG ist durch G. v. 14.8.2007[1] mit Wirkung ab Vz 2008 eingeführt worden (§ 52 Abs. 34 EStG). Bilanzierenden Einzel- und Mitunternehmern wird das Wahlrecht eingeräumt, mit ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften steuerlich belastet zu werden. Hierzu wird der nicht entnommene Gewinn des Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils, soweit er im zu versteuernden Einkommen enthalten ist, bei der ESt einem Sondertarif i. H. v. 28,25 % zzgl. SolZ unterworfen. § 34a EStG ist eine Tarifvorschrift. Die als Steuerermäßigung[2] ausgestaltete Regelung ist betriebs- und personenbezogen. Für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung gegeben sind. Es erhält derjenige die Steuerermäßigung, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalquote des Betriebs nachhaltig stärkt. Wird der begünstigte Gewinn in späteren Jahren entnommen, ist insoweit eine Nachversteuerung i. H. v. 25 % durchzuführen. Gleichzeitig verbleibt es bei der – lediglich in Einzelheiten modifizierten – GewSt-Anrechnung des § 35 EStG.

 

Rz. 1a

Über § 34a EStG soll eine Belastungsneutralität bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Einzelbetrieben sowie Personengesellschaften erreicht werden.[3] Dies folgt einerseits aus der Wahl des Steuersatzes von 28,25 %, was der Belastung mit KSt i. H. v. 15 %, einer auf 3,5 % ermäßigten GewSt-Messzahl und einem durchschnittlichen GewSt-Satz von 400 % entspricht[4]; andererseits aus der Höhe des Entnahmesteuersatzes von 25 %, der mit der Belastung der Ausschüttung durch die K...

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      (1)[2] 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) nach Absatz 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf ...

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