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Frotscher/Geurts, EStG § 33b Pauschbeträge für Menschen ... / 5.3 Mehrere pflegende (Abs. 6 S. 9) oder zu pflegende Personen

Dr. Volker Endert
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Rz. 64

Insbesondere bei familiärer Pflege kann es vorkommen, dass die Pflegehandlungen von verschiedenen Personen (meist im Wechsel ggf. aber auch gleichzeitig) vorgenommen werden. § 33b Abs. 6 S. 9 EStG schreibt für diese Fälle vor, dass eine Aufteilung des Pauschbetrags nach Köpfen erfolgen muss, sofern sämtliche pflegenden Personen die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen.

Zweck der Regelung ist es, eine mehrfache Inanspruchnahme des Pauschbetrags für die Pflege ein und derselben Person auszuschließen.[1] Folglich kommt es nur dann zur Aufteilung, sofern sämtliche pflegende Personen unbeschränkt stpfl. sind und keine Einnahmen für die Pflege erhalten.[2]

Für die Aufteilung ist unerheblich, ob der Pflege-Pauschbetrag von den anderen Anspruchsberechtigten beantragt wird oder nicht.[3] Die Aufteilung muss generell nach Köpfen erfolgen, d. h. eine andere Aufteilung – auch im Einvernehmen der anspruchsberechtigten Personen – ist nicht zulässig.[4] Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Der BFH hat diese Zuordnungsmöglichkeit als prioritär zum Prinzip der Individualbesteuerung bei der Einzelveranlagung gem. § 26a Abs. 2 S. 1 EStG gesehen und entschieden, dass die Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags insoweit bedeutet, dass der Ehegatte die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, sofern diesem auch der Pauschbetrag zusteht.[5]

Nimmt eine der anspruchsberechtigten Personen nicht den Pflege-Pauschbetrag, sondern stattdessen einen Abzug gem. § 33 EStG in Anspruch, ist der Pflege-Pauschbetrag dennoch für die anderen anspruchsberechtigten Personen anteilig zu kürzen.[6] Bei einem Stpfl. sind die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags zwar nicht erfüllt, sofern einer der Anspruchsberechtigten den Abzug gem. § 33 EStG geltend macht. Die Aufteilung nach ...

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