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Frotscher/Geurts, EStG § 33b Pauschbeträge für Menschen ... / 5.2 Sachliche Voraussetzungen

Dr. Volker Endert
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Rz. 55

Die Vorschrift verlangt, dass einem Stpfl. außergewöhnliche Belastungen aus der Pflege einer anderen Person erwachsen und der Stpfl. hierfür keine Einnahmen erhält. Kern der Vorschrift ist mithin die Vornahme von Pflege. § 33b Abs. 6 S. 1 EStG verlangt ausdrücklich , dass die Pflege häuslich und persönlich durchgeführt werden muss.

Häuslich bedeutet, dass die Pflege im Haus bzw. der Wohnung des Stpfl. oder des Pflegebedürftigen durchgeführt wird. Es muss sich hierbei nicht um ein Eigenheim o. Ä. handeln, vielmehr ist erforderlich, dass die zu pflegende Person in ihrem persönlichen Umfeld verbleiben kann. Folglich ist der Begriff der Häuslichkeit der Pflege weit auszulegen. Eine häusliche Pflege besteht dementsprechend auch, sofern die pflegebedürftige Person in einer Tagespflege untergebracht ist und lediglich am Abend oder an den Wochenenden im Haushalt des Stpfl. oder einem eigenen Haushalt gepflegt wird sowie bei einer zeitweisen Heimunterbringung z. B. bei Urlaub des Stpfl. Sie besteht auch, wenn die pflegebedürftige Person in einem sog. Alten-Wohnheim lebt, in dem eine eigene Wohnung besteht und Kontakt zu den anderen Bewohnern hergestellt werden kann.

 

Rz. 56

Darüber muss die Pflege persönlich vom Stpfl. erbracht werden. Dies bedeutet, dass der Stpfl. selbst die Pflegeleistungen leisten, nicht jedoch, dass der Stpfl. sämtliche Pflegeleistungen selbst erbringen muss; vielmehr kann er auch die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes nutzen (R 33b Abs. 4 EStR 2012). Die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Pflege steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung, die pflegebedürftige Person im persönlichen Umfeld zu belassen. Die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags wird sich insbesondere für berufstätige Stpfl. lohnen, die einerseits eine entsprechende Steu...

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