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Frotscher/Geurts, EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

Dr. Volker Endert
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1 Überblick

 

Rz. 1

§ 33a EStG ist eine Sondervorschrift für die Erfassung außergewöhnlicher Belastungen in bestimmten Fällen, die abschließend in der Vorschrift normiert sind. Analog zu § 33 EStG ist die Vorschrift eine Ergänzung des Grundfreibetrags gem. § 32a EStG zur Abgeltung eines erhöhten Existenzminimums[1] und ist entsprechend eine Tarifvorschrift (§ 33 EStG Rz. 1). Aufwendungen, die unter den Anwendungsbereich der Norm fallen, sind eigentlich Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Abs. 1 EStG. § 33a EStG normiert insoweit Ausnahmetatbestände, für die dieses Abzugsverbot indes nicht gilt.

  • In § 33a Abs. 1 EStG werden auf Antrag Aufwendungen des Stpfl. für den Unterhalt oder die Berufsausbildung, die an eine unterhaltsberechtigte Person gezahlt werden, einer typisierenden Berücksichtigung zugänglich gemacht. Dies gilt nur, sofern kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, die unterhaltene Person über kein bzw. nur ein geringes Vermögen verfügt und der Stpfl., der den Abzug des Unterhalts begehrt, die Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung angibt, sofern der Unterhaltsempfänger beschr. oder unbeschränkt stpfl. ist.
  • § 33a Abs. 2 EStG regelt den Abzug von Aufwendungen für ein in Ausbildung befindliches Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, das jedoch auswärts untergebracht ist.
  • § 33a Abs. 3 EStG normiert eine monatsanteilige Berücksichtigung der Aufwendungen, sofern die Abzugsvoraussetzungen nur für einen Teil des Kj. vorgelegen haben.
  • In § 33a Abs. 4 EStG wird ein Abzug gem. § 33 EStG ausgeschlossen, soweit § 33a EStG zur Anwendung gelangt. Hierdurch wird eine doppelte Berücksichtigung vermieden.
 

Rz. 2

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 33a EStG den Zweck, mittels Typisierung den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG pauschal zu erweitern und so dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung zu tragen.[2] Das individuelle Existenzminimum des Stpfl. soll berücksichtigt werden und nur der Teil des Einkommens einer Besteuerung unterworfen werden, der als frei verfügbar klassifiziert werden kann. Im Gegensatz zu § 33 EStG sind die Aufwendungen, die einem Abzug als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen zugänglich sind, abschließend geregelt.[3] Darüber hinaus erfolgt weder der Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung, noch muss ein gesonderter Nachweis der Zwangsläufigkeit erfolgen. Die in § 33a EStG geregelten Sachverhalte gelten bereits als zwangsläufig i. S. einer Unentziehbarkeit.

 

Rz. 3

Mit der Berücksichtigung besonderer Aufwendungen zur Absicherung des Existenzminimums wird dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Ausnahme von der Besteuerung hinsichtlich zu leistender Unterhaltszahlungen Rechnung getragen.[4] Generelle verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht. Vielmehr hat das BVerfG explizit festgestellt, dass sich der Gesetzgeber pauschalierend an den Regelungen der Sozialgesetzgebung orientieren kann.[5]

Die Regelung ist ferner nicht eigenständig zu betrachten, sondern im Gesamtzusammenhang zu würdigen. So ist z. B. die Altersgrenze der Anspruchsberechtigung für Kindergeld für in Ausbildung befindliche Kinder von 25 Lebensjahren gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG deshalb verfassungsgemäß, weil ein darüber hinaus bestehender finanzieller Bedarf über die Abzugsmöglichkeit des § 33a Abs. 1 EStG aufgefangen wird.[6] Sofern § 33a EStG mithin für eine Gesamtbetrachtung des § 32 EStG herangezogen wird, kann im umgekehrten Fall nichts anderes gelten.[7]

Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung der Abzugsgewährung für volljährige Kinder ist die Finanzgerichtsbarkeit bisher nicht gefolgt.[8] Begründet wird dies damit, dass die Finanzierung einer Berufsausbildung nicht der Sicherung der lebensnotwendigen Existenzgrundlage diene und der Gesetzgeber mithin nicht verpflichtet sei, diese steuerlich zu berücksichtigen, sowie dem Umstand, dass für minderjährige Kinder häufig nicht die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung bestünde. Dieses Argument basiert indes auf der Annahme, dass ein in Ausbildung befindliches, minderjähriges Kind regelmäßig noch die Schule besucht und ein Studium, mit einer ggf. zwangsläufigen auswärtigen Unterbringung, erst mit Volljährigkeit erfolgt. Rein rechnerisch ist dies auch nach Verkürzung der Schulzeit auf 12 Jahre der Fall.

 

Rz. 4

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Höhe der berücksichtigungsfähigen Beträge[9], zumal auch hierfür das Argument greift, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung nicht gleichermaßen zu berücksichtigen sind, wie Ausgaben zur Sicherung des Existenzminimums.[10] Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine isolierte Betrachtung des § 33a EStG ausscheidet, sondern vielmehr im Gesamtgefüge der Berücksichtigung des Familienlastenausgleichs zu betrachten ist.[11]

Kritiker dieser Auslegung[12] beachten m. E. nicht den Charakter der Tarifvorschrift des § 33a ESt...

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