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Frotscher/Geurts, EStG § 32c Tarifermäßigung bei Einkünf ... / 7.1 Allgemeines

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 48

Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2 EStG nur zulässig, wenn für negative Einkünfte, die im ersten Vz des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG in den letzten Vz eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen und für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Vz des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Abs. 1 S. 6 EStG gestellt wurde. Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung bzw. Reduzierung der Doppelberücksichtigung von Verlusten.

 

Rz. 49

Des Weiteren kommt die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG nur in Betracht, wenn der Stpfl.

  • kein Unternehmer in Schwierigkeiten i. S. d. Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 ist (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG),
  • der Rückforderungsanordnung, sofern er zur Rückzahlung von Beihilfen aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet wurde, vollständig nachgekommen ist (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG),
  • weder einen der in Art. 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 508/2014 v. 15.5.2014 genannten Verstöße oder Vergehen noch einen Betrug nach Art. 10 Abs. 3 dieser VO in dem Zeitraum, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 4 dieser VO festgelegt ist, begangen hat (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG),
  • mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten wird (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG).

Der Stpfl. muss nach § 32c Abs. 5 S. 2 EStG bei der Beantragung der Tarifermäßigung erklären, dass die in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG genannten Voraussetzungen bestehen. Entfällt eine der dort genannten Voraussetzungen, ist dies nach § 32c Abs. 5 S. 3 EStG dem zuständigen FA unverzüglich mitzuteilen. Die Regelungen in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 i. V. m. Abs. 5 S 2, 3 EStG setzen die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission um. Von den Finanzbehörden der Länder werden Tarifermäßigungen ab einer bestimmten Höhe veröffentlicht.[1]

[1] BMF v. 18.9.2020, IV C 7-S 2230/19/10003:007, Rz. 12, BStBl I 2020, 952 i. V. m. BMF v. 24.11.2020, IV C 7-S 2230/19/10003:007, BStBl I 2020, 1217.

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