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Frotscher/Geurts, EStG § 32c Tarifermäßigung bei Einkünf ... / 5.3 Ehegatten

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 42

§ 32c Abs. 3 S. 3 EStG regelt die Ermittlung der Tarifermäßigung bei Ehegatten. Danach sind bei nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten für die Ermittlung der Einkünfte jeder Einkunftsart die Einkünfte zusammenzurechnen. Zusammenveranlagte Ehegatten werden also für Zwecke der Ermittlung der Tarifermäßigung als Einheit angesehen. In allen anderen Fällen werden Ehegatten insoweit wie Einzelpersonen behandelt. Für die Tarifermäßigung ist bei Ehegatten die Veranlagungsart im letzten Vz des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgebend.[1] Zu beachten ist § 2 Abs. 8 EStG.

 

Rz. 43

Werden die Ehegatten im letzten Vz des Betrachtungszeitraums zusammen veranlagt, sind die jeweiligen Einkünfte der Ehegatten sowie die jeweilige ESt unabhängig von der Veranlagungsart in den anderen Vz des Betrachtungszeitraums zusammenzurechnen. Ein horizontaler Verlustausgleich zwischen den Ehegatten kommt in Betracht. Es erfolgt nur eine Berechnung der Tarifermäßigung. Dies gilt unabhängig davon, ob nur ein Ehegatte oder beide Eheleute Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Die tarifliche ESt bzw. die fiktive tarifliche ESt für den jeweiligen Vz ergibt sich bei einer Einzelveranlagung aus der Summe der jeweiligen tariflichen ESt aus den Einzelveranlagungen und bei einer Zusammenveranlagung aus der ermittelten tariflichen ESt.[2]

 

Rz. 44

Wird im letzten Vz des Betrachtungszeitraums eine Einzelveranlagung durchgeführt, sind für Zwecke der Berechnung der Tarifermäßigung bei einer vorangegangenen Zusammenveranlagung die tarifliche ESt und die fiktive tarifliche ESt nach dem Verhältnis der positiven Summe der Einkünfte der Ehegatten aufzuteilen. Die jeweiligen Einkünfte der Ehegatten sind diesen unabhängig von der Veranlagungsart im jeweiligen Vz getrennt zuzurechnen. Erzielen beide Ehegatten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, erfolgen zwei getrennte Berechnungen der Tarifermäßigung für diesen Betrachtungszeitraum. Nur eine Berechnung erfolgt, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Die tarifliche ESt bzw. die fiktive tarifliche ESt für den jeweiligen Vz wird bei einer Zusammenveranlagung auf die jeweiligen Ehegatten aufgeteilt und der entsprechende Anteil nur bei diesem berücksichtigt. Bei einer Einzelveranlagung ist die insoweit berechnete tarifliche ESt maßgebend.[3]

 

Rz. 45

Die in Rz. 43 und 44 dargestellten Grundsätze gelten auch, wenn die Ehegatten nicht im gesamten Betrachtungszeitraum die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt haben.[4]

[1] BMF v. 18.9.2020, IV C 7-S 2230/19/10003:007, Rz. 46, BStBl I 2020, 952.
[2] BMF v. 18.9.2020, IV C 7-S 2230/19/10003:007, Rz. 47ff., BStBl I 2020, 952.
[3] BMF v. 18.9.2020, IV C 7-S 2230/19/10003:007, Rz. 50ff., BStBl I 2020, 952.
[4] BMF v. 18.9.2020, IV C 7-S 2230/19/10003:007, Rz. 53, BStBl I 2020, 952.

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