Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 32b Progressionsvorbehalt / 8 Negativer Progressionsvorbehalt

Dr. Ulf-Christian Dißars
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 88

Für die Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG sind nicht nur die positiven ausl. Einkünfte einzubeziehen, sondern auch negative ausl. Einkünfte, die sich wegen des DBA im Inland selbst nicht durch Verlustausgleich auswirken dürfen ("negativer Progressionsvorbehalt"). Damit wird der besondere, durchschnittliche Steuersatz, der auf die stpfl. Einkünfte angewendet wird, gemindert. Bei entsprechender Höhe der negativen ausl. Einkünfte kann der auf die stpfl. Einkünfte anzuwendende besondere Steuersatz dadurch auch 0 betragen.[1]

Verluste i. d. S., die zur Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts führen, sind auch vorab entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben.[2]

Die Nichtberücksichtigung von Vermietungsverlusten aus einer Ferienwohnung in Portugal im Rahmen des negativen Progressionvorbehalts verstößt nicht gegen EU-Recht.[3]

 

Rz. 89

Erzielt der Stpfl. in den Folgejahren im Ausland Gewinne und werden, nach dem Recht des ausl. Staats, diese Gewinne durch die Verluste des Vorjahrs gemindert, die im Inland bereits dem negativen Progressionsvorbehalt unterlegen haben, so sind für den positiven Progressionsvorbehalt der Folgejahre die ausl. Einkünfte vor Abzug der Verluste zugrunde zu legen.[4] Diese Verluste haben sich bei der Errechnung des besonderen Steuersatzes in Form des negativen Progressionsvorbehalts im Inland bereits ausgewirkt und dürfen sich daher im Folgejahr nicht nochmals durch eine Minderung des positiven Progressionsvorbehalts auswirken.[5]

 
Praxis-Beispiel

Negativer Progressionsvorbehalt bei Grundfreibetrag für Vz 2025

 
    Fall 1   Fall 2
    EUR   EUR
zu versteuerndes Einkommen   180.000   180.000
nach einem DBA steuerfreie Einkünfte (Verlust)   ./.100.000   ./. 180.000
der Ermittlung des besonderen Steuersatzes zugrunde zu legender Betrag   80.000   0
80.000 × 0,42 = 33.600; 33.600 ./. 12.096 = 21.504        
Steuer hieraus   21.504   0
Steuersatz   26,88 %   0 %
zu versteuernder Einkommensbetrag   180.000   180.000
Steuer unter Anwendung des besonderen Steuersatzes   48.384   0
zum Vergleich: Steuer ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts   75.600   75.600

Rz. 90 einstweilen frei

 

Rz. 91

Der Grundsatz, dass das Einkommen zu Zwecken des Progressionsvorbehalts so zu ermitteln ist, als ob die Einkünfte nicht steuerfrei wären, ist auch anzuwenden, wenn die ausl. Einkünfte im Inland unter ein Verlustabzugsverbot fallen.[6] Da diese Verluste im Inland nicht von anderen Einkünften abgesetzt werden können, können sie auch die Progression im Wege des negativen Progressionsvorbehalts nicht mindern. Andererseits sind spätere Gewinne aus diesen Tätigkeiten solange nicht in den positiven Progressionsvorbehalt einzubeziehen, als sie mit den vorherigen negativen Einkünften nach den jeweiligen Vorschriften verrechnet werden können. Auch hinsichtlich Verlustausgleichsbeschränkung und späterer Verrechenbarkeit dieser Verluste ist das inländische Steuerrecht anzuwenden (§ 2a EStG Rz. 28).[7]

Diese Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts verstößt nicht gegen das jeweilige DBA, in dem der Progressionsvorbehalt enthalten ist. Die DBA überlassen die Ausgestaltung des Progressionsvorbehalts dem nationalen Recht; der Ausschluss bestimmter (positiver oder negativer) Einkünfte berührt noch nicht den Kernbereich des Progressionsvorbehalts, sondern kann als Ausgestaltungsregelung im nationalen Recht geregelt werden.

 

Rz. 92

Bei den Lohn- und Einkommensersatzleistungen kann es auch zu einem "negativen" Progressionsvorbehalt kommen, wenn Leistungen, die dem positiven Progressionsvorbehalt unterlegen haben, später zurückgezahlt werden müssen. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG, d. h., die Leistungen sind im Jahr des Zuflusses dem positiven, im Jahr des Abflusses dem negativen Progressionsvorbehalt zu unterwerfen (Rz. 13).[8] Wie sich der Progressionsvorbehalt im Einzelfall auswirkt, ist dabei ohne Bedeutung. So kann der negative Progressionsvorbehalt zu einer erheblichen Steuerentlastung führen, während der positive Progressionsvorbehalt mangels stpfl. Einnahmen nicht zum Tragen gekommen war.

Im Fall der Rückzahlung der Leistungen sind sie als ersten Schritt von im gleichen Jahr zugeflossenen Leistungen der gleichen Art abzuziehen; ein sich dann ergebender positiver Saldo ist dem positiven, ein negativer Saldo dem negativen Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.[9]

 

Rz. 93

Treffen Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mit negativen außerordentlichen Einkünften nach §§ 24, 34 EStG zusammen, so ist der negative Progressionsvorbehalt in vollem Umfang anzuwenden, d. h. diese negativen Einkünfte sind von den positiven besteuerten Einkünften abzuziehen und vermindern daher die Progression. Das gilt sowohl für inländische als auch für ausl. negative außerordentliche Einkünfte. Zwar werden positive ausl. außerordentliche Einkünfte nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG nur zu einem Fünftel in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einbezogen (Rz. 61), sodass die Ansi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
FG Düsseldorf: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
Berechnung
Bild: Haufe Online Redaktion

Das FG Düsseldorf hat klargestellt, dass die horizontale Verlustausgleichsbeschränkung auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b EStG vorgeht.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5.5 Dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5.5 Dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte

  Rz. 60 Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG sind die ausl. Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind, ausgenommen die in den ausl. Einkünften enthaltenen außerordentlichen Einkünfte, einzubeziehen.[1] Der Begriff der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren