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Frotscher/Geurts, EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder / 6 Kinder über 21 bzw. 25 Jahre (Abs. 5)

Carsten Schmitt
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Rz. 99

§ 32 Abs. 5 EStG ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten hat (§ 52 Abs. 32 S. 2 EStG). Dem liegt die Aussetzung des Wehr- oder Zivildienstes zum 1.7.2011 zugrunde.

Kinder werden während des Grundwehrdiensts, Zivildiensts usw. grds. nicht berücksichtigt, abgesehen von Ausnahmen wie einem berufsbegleitenden Studium, das neben dem Dienst absolviert wird.[1] Deshalb wurden durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[2] ab Vz 1996 Verlängerungstatbestände eingeführt, nach denen arbeitslose Kinder (Abs. 4 S. 1 Nr. 1) und Kinder in Berufsausbildung (Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a), die einen entsprechenden Dienst (Grundwehrdienst oder Ersatzdienst etc.) geleistet haben, für einen der Dauer dieses Diensts entsprechenden Zeitraum über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist die Berücksichtigung von Kindern, deren Berufsausbildung durch diese Dienste unterbrochen wurde, weggefallen. Ab 2000 wurde die Verlängerungsmöglichkeit für Kinder in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten ausgedehnt (FamFG 1999; Rz. 9); ab 2002 werden auch Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem entsprechenden Dienst erfasst (2. FamFG; Rz. 9).

Die Verlängerungstatbestände sind abschließend. Kinder i. S. v. Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c)–d) werden nicht erfasst. Insbes. für Kinder ohne Ausbildungsplatz (Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) ist kein Verlängerungstatbestand mehr vorgesehen.

 

Rz. 100

§ 32 Abs. 5 S. 1 EStG zählt die begünstigten Dienste abschließend auf:

  • Nr. 1: der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst. Der Dienst im Zivilschutz und Katastrophenschutz ist nicht gleichgestellt.[3] Abs. 5 S. 4 betr. Gleichstellung des in der ehemaligen DDR abgeleisteten Diensts ist ab 2007 entfallen (S...

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