Rz. 3
Begünstigt sind nur Beiträge des Arbeitgebers; d. h. für Personen, die Arbeitnehmer i. S. d. ESt-Rechts sind. Kommanditisten, die zugleich Arbeitnehmer der KG sind, sind daher aufgrund von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht erfasst. Auf die Rentenversicherungspflicht kommt es nicht an; z. B. sind daher auch beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer AG einbezogen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht begünstigt. Die Beiträge müssen aufgrund des ersten Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers gezahlt werden. Ein erstes Dienstverhältnis liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer nach Lohnsteuerklasse VI besteuert wird. Bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit, die nach § 40a EStG pauschal besteuert wird, muss der Arbeitnehmer dargelegen, dass er die Steuerfreiheit nicht bei einem anderen Arbeitgeber in Anspruch nimmt.
Rz. 4
Zu den Begriffen "Pensionskassenbeiträge" vgl. auch § 4c EStG (R 4c Abs. 1 EStR 2012, hierzu gehören Unterstützungskassen nicht), zu "Pensionsfondsbeiträge" vgl. § 4e EStG und zu "Direktversicherungsbeiträge" vgl. § 4b EStG (R 4b EStR 2012). Es ist nur die kapitalgedeckte, nicht aber die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung begünstigt. Ggf. muss der kapitalgedeckte Teil vom umlagefinanzierten Teil getrennt sein. Der Arbeitgeberbeitrag muss dem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet sein.
Rz. 5
Es muss sich um eine betriebliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung handeln. Nicht begünstigt sind Versorgungszusagen an den Ehegatten des Arbeitnehmers. Eine begünstigte Altersversorgung liegt nur dann vor, wenn als Untergrenze für die Altersversorgungsleistungen das 60. Lebensjahr bzw. bei Versorgungszusagen, die nach 2011 neu erteilt werden, ...