Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 59 [Wohnraumförderung]

Hartmut Ross
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Die sozialen Wohnungsbaufördervorschriften sehen eine einkommensabhängige Zusatzförderung für den Mieter über die Dauer der jeweils maßgebenden Mietbindung vor. Wird die Zusatzförderung nach den § 88e II. WoBauG[1] oder § 51f WoBauG Saarland, dem WoFG[2] oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht an den Vermieter, sondern unmittelbar an den Mieter gezahlt, bleibt sie steuerfrei; das gilt über die gesamte Laufzeit. Ist die mit Fördermitteln des sozialen Wohnungsbaus vom Arbeitgeber für einen seiner Arbeitnehmer errichtete Wohnung dem Arbeitnehmer verbilligt als Dienstwohnung überlassen, führen die Mietpreisbeschränkungen nicht zu einem stpfl. Vorteil des Arbeitnehmers. Wird für diese Wohnung auch die Zusatzförderung nach den Wohnungsbaufördervorschriften gezahlt, bleibt der Mietpreisvorteil insoweit steuerfrei, als er auf die Zusatzförderung entfällt.

 

Rz. 2

Vorteile aus der verbilligten Vermietung von nicht geförderten Wohnungen durch den Arbeitgeber können ebenfalls steuerfrei bleiben (R 3.59 S. 3 LStR 2015). In Betracht kommen Mietvorteile bei der Gewährung von Wohnungsfürsorgemittel aus öffentlichen Haushalten an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und bei Dienstwohnungen ohne öffentliche Förderung, die nach dem Jahr 1957 errichtet wurden und nach den Verhältnissen im Jahr des Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine öffentliche Förderung in Betracht gekommen wären. Die Einkommensverhältnisse des Mieters bleiben dabei außer Betracht (R 3.59 S. 6 LStR 2015). Die Steuerbefreiung ist dabei auf die Mietvorteile begrenzt, die sich bei der Förderung nach den Wohnungsbaufördervorschriften ergeben hätten. Der Mietvorteil ist nur mit einem Teilbetrag steuerfrei, wenn im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch den Arbeitnehmer der jeweils maßgebende Förderzeitraum te...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

  Rn. 2050 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 3 Nr 59 EStG befreit konstitutiv (Übersicht).  Befreiungstatbestand anzuwenden seit Fall 1: die Zusatzförderung nach § 88e II. WohnungsbauG1 (idF vom 19.08.1994, ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren